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Wolfgang Wilka
unter Mitarbeit von Peter L. Schmidt

RECHT – GUT INFORMIERT SEIN

Rechtsfragen in der christlichen Kinder- und Jugendarbeit

buch+musik

Impressum

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All rights reserved.

ISBN Buch 978-3-86687-148-9

Lektorat: buch+musik – Claudia Siebert, Kassel

Bildrechte Umschlag: Deutschlandkarte: ©shotshop.com, M. Lesch; Martinshorn: ©fotolia, animaflora; Fahrrad: ©istockphoto, momcilog; Selfie: ©fotolia, nenetus; Posaunen: ©Martin Weinbrenner; Strand: ©fotolia, syda productions; Zigaretten: ©fotolia, photografee.eu

www.ejw-buch.de

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Redaktioneller Stand: April 2016

Zu diesem Buch

Dieses Buch ist ein Nachschlagewerk und Praxisbuch, das sowohl die juristischen Grundkenntnisse für die Kinder- und Jugendarbeit bereitstellt als auch zahlreiche Detailfragen klärt, das Hintergrundwissen des erfahrenen Profis erweitert und Ehrenamtlichen wie Hauptamtlichen Rechtssicherheit im Umgang mit Kindern und Jugendlichen verschafft.

Es ist schwer, die immer komplexer werdenden Rahmenbedingungen vollständig im Blick zu behalten, weshalb es hilfreich ist, diese in einem kompakten Werk griffbereit zu haben.

Ein Akrobat am Trapez kann seine Kunststücke nur dann völlig angstfrei in schwindelerregender Höhe vollbringen, wenn er weiß, dass kurz über dem Boden ein Auffangnetz zur Sicherheit gespannt ist. So soll es mit dieser Arbeitshilfe auch sein. Sie soll den Mitarbeitenden die akrobatischen Grundschritte beibringen, damit sie sich sicher aufs Seil wagen, um dem Fall eines „Falles“ vorzubeugen. Aber auch wer bereits in den Seilen hängt, kann in diesem Buch über das Stichwortverzeichnis gute Anregungen finden, wie er wieder einigermaßen sicher festen Boden unter die Füße bekommt.

Das World Wide Web informiert zu vielen Fragestellungen und Themen. Ein Fundus, eine Fülle von Antworten und die Frage: Ist dieser oder jener Internettext aktuell und gibt er die aktuelle Rechtslage wieder? Warum steht in den ersten zwanzig Google-Suchergebnissen immer derselbe Text? Schreibt hier einer vom anderen ab? Ist der „Urtext“ der Weisheit letzter Schluss? Eine Antwort findet man häufig erst nach einem beträchtlichen Zeitaufwand und oft bleibt doch die Unsicherheit: Bin ich jetzt verlässlich richtig informiert? Hier möchte dieses Buch Mitarbeitenden in der (nicht nur) christlichen Kinder- und Jugendarbeit eine sachgerechte Hilfestellung geben.

Hierbei wird weitgehend auf bundesweit geltende Gesetze zurückgegriffen. Wo notwendig, wird auf die länderspezifischen Besonderheiten hingewiesen und dem Leser, der Leserin Hinweise gegeben, wo man sich bezüglich der Situation im eigenen Bundesland näher informieren kann. Die Unterschiede sind im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit aber oft vernachlässigbar.

Die erste Auflage dieses Buches wurde 1992 gedruckt. Mit der vorliegenden Veröffentlichung liegt eine völlige Neubearbeitung und Erweiterung der bisherigen sechs Auflagen vor. Bei dieser Buchausgabe hat Rechtsassessor Peter L. Schmidt mitgearbeitet. Damit wurde unsere langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit nach meinem hauptamtlichen Ausscheiden aus dem Evangelischen Jugendwerk in Württemberg fortgesetzt. Vielen Dank, Peter.

Wolfgang Wilka

Danksagung

Folgende Autoren haben das Buch mit eigenen Texten bereichert:

Christian Hühn, Jahrgang 1983, Volljurist und Pädagoge (B.A.), engagiert sich seit vielen Jahren u. a. in der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit des Evangelischen Jugendwerks in Württemberg sowie weiterer Organisationen. Derzeit absolviert er ein Masterstudium der Erwachsenenbildung/Bildungsmanagement an der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg.

Martin Gutbrod, Jahrgang 1956, Fachlicher Leiter und Mitglied der Geschäftsführung der Evangelischen Jugend Stuttgart. Ausbildung zum Kaufmann, Diakon/Jugendreferent, Zusatzausbildung als Sozialwirt und in Sozialmanagement. Erfahrung im Bereich Jugendreisen sammelte er bei der Leitung und Organisation zahlreicher Kinder- und Jugendfreizeiten im In- und Ausland sowie in der Aus- und Fortbildung ehrenamtlich Mitarbeitender in der Freizeitarbeit.

Wir haben unser Manuskript erfahrenen ehren- und hauptamtlich Mitarbeitenden vorgelegt, um sachkundige Rückmeldungen aus der Praxis der Kinder- und Jugendarbeit zu erhalten. Bedanken möchten wir uns für all die Anmerkungen und Hinweise bei

Stefan Brandt, Geschäftsführender Jugendreferent im CVJM Ulm, Notfallseelsorger und langjährig ehrenamtlich im Rettungsdienst aktiv

Mike Cares, Referent für Jugendpolitik und Internationale Jugendarbeit in der Evangelischen Landeskirche in Baden und in verschiedenen jugendpolitischen Gremien in ganz Deutschland unterwegs

Ortwin Engel-Klemm, Landesjugendreferent und Leiter des Projekts „Alle Achtung! Grenzen achten – vor Missbrauch schützen“ der Evangelischen Landeskirche in Baden

Helmut Gamer, ehemaliger Bezirksjugendreferent und später Landesreferent im Evangelischen Jugendwerk in Württemberg mit dem Schwerpunkt Freizeiten und Häuser

Achim Großer, Diakon, Sozialmanager, Outdoortrainer und jetzt Bereichsleiter Freizeiten, Häuser und Innenorganisation im Evangelischen Jugendwerk in Württemberg

Ursel Schauppel, ehrenamtliche Mitarbeiterin mit Erfahrungen in der Gruppen- und Freizeitarbeit

und bei all denen, die ihre Ideen und Anregungen zu den einzelnen Themen gegeben haben. Last but not least gilt unser Dank unserer Lektorin Claudia Siebert, die fachkompetent das Manuskript durchgesehen hat und aufgrund ihrer eigenen ehrenamtlichen Tätigkeit hilfreiche Ideen, Anmerkungen und Fragen einbringen konnte.

Geleitwort

„Recht gut informiert sein“ – das ist ganz generell ein Gebot in der Bildungsgesellschaft der Gegenwart, deren wesentliche Ressourcen eine qualifizierte Bildung und gute Bildungsabschlüsse sind. „Recht gut informiert sein“, so könnte man fortfahren, ist ein Gebot, besser eine Aufgabe all derjenigen, die ehrenamtlich oder hauptamtlich mit (jungen) Menschen arbeiten und für sie qualifizierte Angebote der Kinder- und Jugendarbeit planen und durchführen. Sie müssen die rechtlichen Grundlagen kennen und wissen, wie auf dieser Basis zu planen und zu handeln ist – und was zu unterlassen, verhindern, unterbinden ... ist.

Wolfgang Wilka legt mit seinem Buch „Recht – gut informiert sein“ in neuer und aktualisierter Fassung ein bewährtes Grundlagenwerk für den Bereich der christlichen Kinder- und Jugendarbeit in Gemeinde, Kirche, Verein und Jugendverband vor und schafft damit eine ausgezeichnete aktuelle Wissensbasis für die wichtigsten Rechtsfragen in diesen Arbeitsfeldern.

Beginnend bei Vereins- und Haftungsfragen über die Themen und Fragen des Eltern- und Sorgerechts und der daraus resultierenden Konsequenzen für die Aufsichtspflicht bis zu den wichtigen Aspekten des Reiserechts, Notfallmanagements und Urheberrechts sowie Datenschutzes bietet das Buch qualifizierte Rechtsinformationen und praktische Handlungshinweise für die Akteure und Akteurinnen der christlichen Kinder- und Jugendarbeit. Es ist zweifelsfrei eine „Pflichtlektüre“ für alle Verantwortlichen, insbesondere in der christlichen Kinder- und Jugendarbeit. Die Inhalte gehören unbedingt in die Curricula und Studienpläne aller Ausbildungsstätten und Hochschulen, die für den gemeindepädagogischen Dienst ausbilden.

In diesem Zusammenhang möchte ich Wolfgang Wilka sehr herzlich dafür danken, dass er diese wichtigen Rechtsfragen seit vielen Jahren den Studierenden des B.A.Studiengangs Religions- und Gemeindepädagogik an der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg sehr anschaulich und praxisnah vermittelt und sie dadurch befähigt, ihren späteren Dienst in der Gemeinde- oder Jugendarbeit professioneller auszuüben.

Dem Buch (und seinem Verfasser) wünsche ich eine weite Verbreitung und eine vielfältige Rezeption der Inhalte in Ausbildungsstätten, Gemeinden, Kirchen, Vereinen und Jugendverbänden.

Prof. Gerhard Hess

Diakon, Leiter des B.A.-Studiengangs Religionspädagogik/Gemeindepädagogik an der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis
Gesetze, Begriffe, Lesehinweis

Kapitel A: Organisationsformen und ihre Mitarbeitenden • Finanzen • Versicherungen

1. Organisationen und ihre Veranstaltereigenschaften

1.1 Kinder- und Jugendarbeit ist in der Jugendhilfe tätig

1.2 Selbstorganisierte Treffs

1.3 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

1.4 Verein

1.5 Kirche – Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR)

2. Organisationen und ihre Mitarbeitenden

2.1 Die Mitarbeitenden in einer Organisation

2.2 Die Ehrenamtlichen

3. Aufwertung des Ehrenamts durch Qualifizierung

3.1 Ausweise für Mitarbeitende

3.2 Bildungszeit

3.3 Qualifizierungs- und Kompetenznachweis

4. Kinder- und Jugendarbeit und Finanzen

4.1 Gruppenkasse

4.2 Taschengeldverwaltung bei Freizeiten

4.3 Sparbuch oder Bankkonto

5. Finanzierung der Kinder- und Jugendarbeit

6. Versicherungen

6.1 Unfallversicherungen

6.2 Haftpflichtversicherungen

6.3 Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen, D&O-Versicherungen

6.4 Versicherungen bei Auslandsfreizeiten

6.5 Fahrzeugversicherungen für Dienstreisen

6.6 Gruppenversicherungen, Sammelversicherungsverträge

6.7 Versicherungsschutz seitens der Bundesländer

6.8 Gebäudeversicherungen

6.9 Hausratversicherungen = Inventarversicherungen

6.10 Rechtsschutzversicherungen

6.11 Krankenversicherungen (außer Ausland)

6.12 Weitere mögliche, ggf. kurzfristige Versicherungen

6.13 Verhalten im Schadensfall

Kapitel B: Elternrecht • Aufsichtspflicht

1. Elternrecht, Sorgerecht und Aufsichtspflicht

1.1 Elternrecht

1.2 Das elterliche Erziehungs- und Sorgerecht kann teilweise delegiert werden

1.3 Rahmenbedingungen der Aufsichtspflicht

2. Mitarbeitende in ihrer Verantwortung

2.1 Zusammenspiel von Veranstalter und Mitarbeitenden

2.2 Einschätzung des Verhaltens von Kindern und Jugendlichen durch Mitarbeitende

3. Anforderungen an die Erfüllung der Aufsichtspflicht

3.1 Konkretisierung der Aufsichtspflicht

3.2 Folgen einer Aufsichtspflichtverletzung

4. Sonderfragen der Aufsichtspflicht

4.1 Sexualdelikte gegenüber Kindern und Jugendlichen

4.2 Jugendschutz

4.3 Mitführen von Uniformen, Trachten, Waffen

4.4 Betäubungsmittelgesetz (Rauschmittelmissbrauch)

4.5 Wenn Mitarbeitende Informationen mit strafrechtlicher Relevanz erhalten

4.6 Wenn sich Mitarbeitende vertreten lassen

4.7 Geschäftsführung ohne Auftrag

4.8 Aufsichtspflicht bei regelmäßigen Gruppenangeboten

4.9 Reisen ins Ausland

4.10 Veranstaltungen, bei denen Sorgeberechtigte mit ihren Kindern anwesend sind

4.11 Aufsichtspflicht bei inklusiver Kinder- und Jugendarbeit

4.12 Wenn Kinder und Jugendliche auf Freizeiten ohne Mitarbeitende unterwegs sind

4.13 Wenn Kinder und Jugendliche nach Hause geschickt werden müssen

4.14 Handys, Smartphones und Tablets

4.15 Trampen

4.16 Volljährige Teilnehmende

4.17 Hausordnung und Hausrecht

4.18 Diebstahl in der Gruppe

4.19 Zimmer- und Gepäckdurchsuchungen

4.20 Nacht- und Bettruhe

4.21 Mutproben und ähnliche Rituale

4.22 Lärm bei Musik, Spiel und Sport

5. Angebote mit erhöhtem Risiko

5.1 Zelten außerhalb von öffentlichen oder privaten Zeltplätzen

5.2 Feuerschutz – Lagerfeuer und Grillen am offenen Feuer

5.3 Naturschutz

5.4 Nachtwanderungen

5.5 Straßenverkehr – unterwegs mit dem Fahrrad

5.6 Baden und Schwimmen

5.7 Wassersport – mit dem Kanu unterwegs

5.8 Wandern, Klettern, Skifahren, Langlauf usw.

Kapitel C: Freizeiten und Reisen

1. Grundlagen des Reiserechts

1.1 Reiserecht

1.2 Pauschalreisen

1.3 BGB-Informationspflichten-Verordnung

1.4 Reisepreissicherungspflicht

1.5 Teilnahmebedingungen – Reisebedingungen

1.6 Reisevertrag

2. Rechte und Pflichten des Reiseveranstalters

2.1 Klärungen innerhalb der Veranstalterorganisation

2.2 Zulässige Werbung

2.3 Verhalten bei Abmahnung des Veranstalters

2.4 Freizeitpass

2.5 Reisen mit Minderjährigen

2.6 Reiseleitung und Mitarbeitende

2.7 Unzufriedene Teilnehmende

3. Rahmenbedingungen für Reiseveranstalter

3.1 Personenbeförderung

3.2 Infektionsschutzgesetz

3.3 Lebensmittelhygiene-Verordnung

3.4 Lebensmittel-Informationsverordnung

3.5 Reiseangebote mit Selbstverpflegung

3.6 Gefahrenabwehr

3.7 Reisevermittlung

3.8 Reiseveranstalter und Fremdleistungen

3.9 Finanzen und Steuerproblematik

3.10 Versicherungen

Kapitel D: Notfallsituationen und ihr Management

1. Notsituationen bei der Freizeit oder in der Gruppe

1.1 Notsituationen

1.2 Qualifizierung der Mitarbeitenden im Notfallmanagement

2. Notfallmanagement fängt zu Hause an

3. Gesundheitsfürsorge während der Freizeit

3.1 Erste Hilfe

3.2 Gesundheitsfürsorge

4. Einrichtung eines Notfallmanagements

4.1 Koordination am Ort des Notfalls

4.2 Bereitschaftsdienst zu Hause am Ort der Organisation

4.3 Krisenteam zu Hause am Ort der Organisation

4.4 Kommunikation des Koordinators vor Ort mit der Organisation

5. Notfallmappe der Freizeitleitung bzw. des Koordinators

6. Ressourcenplanung des Veranstalters

6.1 Personal

6.2 Finanzen

6.3 Technisches Equipment

6.4 Räume

7. Notfallmanagement im Notfall umsetzen

7.1 Handlungsempfehlungen für das Geschehen vor Ort

7.2 Handlungsempfehlungen für den Veranstalter

7.3 Handlungsempfehlungen gegenüber Medien und Öffentlichkeit

8. Notfallunterstützung

8.1 Polizei, Hilfs- und Rettungsorganisationen

8.2 Notfallseelsorge

Kapitel E: Urheberrecht • Medienrecht • Datenschutz

1. Urheberrecht

1.1 Wichtige Grundregelungen im Urheberrecht

1.2 Werke

1.3 Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften

1.4 Vervielfältigung

1.5 Urheberrecht und Sprache

1.6 Urheberrecht und Musik

1.7 Urheberrecht und Filmherstellung sowie öffentliche Filmvorführung

1.8 Urheberrecht und Fotografien

1.9 Urheberrecht und Grafiken, Zeichnungen, Webdesigns

1.10 Urheberrecht im Internet

1.11 Grenzen/Schranken des Urheberrechts

1.12 Rechtsfolgen bei Urheberrechtsverletzungen

2. Medienrecht

2.1 Presse und Öffentlichkeitsarbeit

2.2 Rundfunk (Radio und Fernsehen) – Rundfunkbeitrag

2.3 Internet – Website und soziale Netzwerke

2.4 Recht am eigenen Bild – Bildnisschutz

2.5 Künstlersozialversicherungsgesetz

3. Datenschutz

3.1 Rechtliche Rahmenbedingungen des Datenschutzes

3.2 Personenbezogene Daten

3.3 Sozialdaten und Sozialdatenschutz

3.4 Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

3.5 Grundsätze und Prinzipien des Datenschutzes

3.6 Datenerhebung

3.7 Datenverarbeitung

3.8 Datenübermittlung

3.9 Schweigepflicht

3.10 Medien und Datenschutz

3.11 Datenschutzbeauftragte in der Organisation

3.12 Datenschutz in der Berichterstattung

3.13 Tipps für den Umgang mit Daten in einer Organisation

Anhang

Stichwortverzeichnis

Die Autoren

Abkürzungsverzeichnis

Abs.Absatz
Art.Artikel
Az.Aktenzeichen
AZRAktenzeichen Recht
f./ff.folgender/folgende
i. V. m.in Verbindung mit
Nr.Nummer
S.Satz
aejArbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. V.
AGAmtsgericht
AGGAllgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AHBAllgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
AMGArzneimittelgesetz
AOAbgabenordnung
ArbStättVArbeitsstättenverordnung
AUBAllgemeine Unfallversicherungsbedingungen
BAGBundesarbeitsgericht
BDKJBund der Deutschen Katholischen Jugend e. V.
BDSGBundesdatenschutzgesetz
BGBerufsgenossenschaft
BGBBürgerliches Gesetzbuch
BGB-InfoVBGB-Informationspflichten-Verordnung
BGHBundesgerichtshof
BGHZEntscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BGWBerufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
BImSchGBundes-Immissionsschutzgesetz
BSGBundessozialgesetz
BtMGBetäubungsmittelgesetz
BVerfGBundesverfassungsgericht
BVerwGBundesverwaltungsgericht
BZRGBundeszentralregistergesetz
CCLIChristian Copyright Licensing Deutschland GmbH
CVJMChristlicher Verein Junger Menschen
DBJRDeutscher Bundesjugendring e. V.
DGUVDeutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (Spitzenverband)
DLRGDeutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V.
DSG-EKDDatenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)
D&ODirectors & Officers (D&O-Versicherung)
ECJugendbewegung „Entschieden für Christus“
EGEuropäische Gemeinschaft
EhrBetätVVerordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
EJWEvangelisches Jugendwerk in Württemberg KdöR
EKDEvangelische Kirche in Deutschland KdöR
EStGEinkommensteuergesetz
EUEuropäische Union
EWGEuropäische Wirtschaftsgemeinschaft
FeVVerordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung)
FISFederation Internationale de Ski
FrStllgVVerordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung)
FSKFreiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH
GbRGesellschaft bürgerlichen Rechts
GEMAGesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
GewOGewerbeordnung
GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GKVGesetzliche Krankenversicherung
GVLGesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH
HeilprGGesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
IfSGInfektionsschutzgesetz
JArbSchGJugendarbeitsschutzgesetz
JGGJugendgerichtsgesetz
JMStVJugendmedienschutz-Staatsvertrag
JuSchGJugendschutzgesetz
KDOAnordnung über den kirchlichen Datenschutz der römisch-katholischen Kirche in Deutschland
KdöRKörperschaft des öffentlichen Rechts
KErzGGesetz über die religiöse Kindererziehung
KfzPflVVVerordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung)
KindArbSchVVerordnung über den Kinderarbeitsschutz
KJHGKinder- und Jugendhilfegesetz im SGB VIII
KJPKinder- und Jugendplan des Bundes
KonsGKonsulargesetz
KSKKünstlersozialkasse
KSVGKünstlersozialversicherungsgesetz
KUGKunsturhebergesetz
LDSGDatenschutzgesetze der Länder
LFGBLebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
LGLandgericht
LMHVLebensmittelhygiene-Verordnung
LMIVLebensmittel-Informationsverordnung
NJWNeue Juristische Wochenschrift
OLGOberlandesgericht
PAngVPreisangabenverordnung
PBefGPersonenbeförderungsgesetz
PflVGPflichtversicherungsgesetz
PKVPrivate Krankenversicherung
ProdHaftGProdukthaftungsgesetz
RStVRundfunkstaatsvertrag
SGBSozialgesetzbuch
StGBStrafgesetzbuch
StPOStrafprozessordnung
StVOStraßenverkehrsordnung
TMGTelemediengesetz
UrhGGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
USKFreiwillige Selbstkontrolle Unterhaltungssoftware GmbH
UStGUmsatzsteuergesetz
UVVUnfallverhütungsvorschriften
UWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
VBGVerwaltungsberufsgenossenschaft
VCPVerband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder e. V.
VDDVerband der Diözesen Deutschlands
VereinsGGesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
VGVerwertungsgesellschaft
VG Bild-KunstVerwertungsgesellschaft zur Verwaltung von Nutzungsrechten an Bildwerken
VG MusikeditionVerwertungsgesellschaft zur Verwaltung von Nutzungsrechten an Musikwerken
VG WORTVerwertungsgesellschaft zur Verwaltung von Nutzungsrechten an Textwerken
VorlLMIEVVorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung
VVGGesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz)
WaffGWaffengesetz
WRVWeimarer Reichsverfassung

Gesetze

Die bundesdeutschen Gesetze können in der jeweils aktuellen Fassung im Internet unter www.gesetze-im-internet.de (Linkzugriff im April 2016) abgerufen werden.

Begriffe

In diesem Buch werden häufig bestimmte (Ober-)Begriffe verwendet, die hier erläutert werden:

Organisationen

können juristische Personen, Personengesellschaften bzw. Körperschaften des privaten oder des öffentlichen Rechts sein (z. B. Vereine, Gemeinschafts- oder Jugendverbände, Kirchengemeinden). Wenn es um Themen des Sozialrechts geht, wird statt Organisation der Begriff des Trägers verwendet (z. B. Träger der Jugendarbeit).

Veranstalter

kann eine Organisation oder eine Kooperation mehrerer Organisationen sein (z. B. wenn eine Reise von einem Verein und seinem Verband zusammen durchgeführt wird).

Mitarbeitende

sind ehren- oder hauptamtlich Tätige. Bestehen rechtliche Unterschiede zwischen Ehren- und Hauptamt, ist dies im Text deutlich formuliert.

Sorgeberechtigte

sind nach dem Leitbild des Gesetzes beide Eltern zusammen, es kann aber auch nur bei einem Elternteil das alleinige Sorgerecht bestehen. Im Grundsatz kann die eine sorgeberechtigte Person von der anderen (der eine von dem anderen Elternteil) mit der Abgabe der entsprechenden Erklärungen beauftragt sein und in deren Kenntnis und mit ihrem Einverständnis handeln. Wird das Sorgerecht den Eltern ganz oder teilweise entzogen, so muss das zuständige Familiengericht einen Vormund oder Pfleger (meist einen Verwandten oder das Jugendamt) bestellen, der dann die elterliche Sorge ausübt. Um diesem Sachverhalt gerecht zu werden, steht im Text immer „die Sorgeberechtigten“.

Lesehinweis

In unseren Veröffentlichungen bemühen wir uns, die Inhalte so zu formulieren, dass sie Frauen und Männern gerecht werden, dass sich beide Geschlechter angesprochen fühlen, wo beide gemeint sind, oder dass ein Geschlecht spezifisch genannt wird. Nicht immer gelingt dies auf eine Weise, dass der Text gut lesbar und leicht verständlich bleibt. In diesen Fällen geben wir der Lesbarkeit und Verständlichkeit des Textes den Vorrang. Dies ist ausdrücklich keine Benachteiligung von Frauen oder Männern.

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1. ORGANISATIONEN UND IHRE VERANSTALTEREIGENSCHAFTEN

1.1 Kinder- und Jugendarbeit ist in der Jugendhilfe tätig

1.1.1 Rechtliche Grundlage der christlichen Kinder- und Jugendarbeit

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) gewährleistet auch die christliche Kinder- und Jugendarbeit. Zu den Grundrechten gehört u. a. die Glaubens- und Gewissensfreiheit: „(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet“ (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG). Die Möglichkeit der Religionsausübung geschieht üblicherweise in organisierten Zusammenkünften, deren Mitglieder sich in privatrechtlichen Organisationen wie Vereinen, Gemeinschaften oder in Kirchengemeinden zusammenfinden.

Die Jugendverbände sind in der Jugendhilfe tätig und als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anerkannt (siehe Kapitel A 1.1.3):

„(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.“

1.1.2 Stellung des Staates zur Kinder- und Jugendarbeit

Der Staat steht der Kinder- und Jugendarbeit positiv gegenüber. Das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) zur Rolle der freien Jugendhilfe: „In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten“ (§ 12 Abs. 2 SGB VIII). Entsprechende Strukturen haben sich gebildet. Die Kinder- und Jugendarbeit im Verein, in der Gemeinde oder im Jugendverband ist sowohl auf Orts- als auch Landkreisebene verbunden und setzt sich auf der Bundesebene fort. Auch in der christlichen Kinder- und Jugendarbeit ist das so.

1.1.3 Forderungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und öffentliche Anerkennung

Jugendhilfe und -pflege ist einem ständigen historischen Wandel unterworfen. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) wurde in das SGB VIII integriert und umschreibt die Jugendhilfe folgendermaßen: „Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen“ (§ 3 Abs. 1 SGB VIII). Unterschieden wird deshalb zwischen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe (Jugendämter) und freien Trägern der Jugendhilfe (z. B. Verein, Jugendverband, Jugendring, Wohlfahrtsverband, Kirche). Die „öffentliche Jugendhilfe“ hat dabei die Selbstständigkeit der „Träger der freien Jugendhilfe“ und „Träger der Jugendsozialarbeit“ in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten bzw. von „eigenen Maßnahmen“ (§ 4 Abs. 2 SGB VIII) abzusehen, wenn die „freie Jugendhilfe“ diese wahrnehmen kann. In § 11 SGB VIII werden die Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit aufgezählt. Die Jugendverbände und Kinder-/Jugendgruppen, die auch die Voraussetzungen des § 11 SGB VIII erfüllen, sollen „... unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens ...“ gefördert werden (§§ 12 Abs. 1, 74 SGB VIII). Die Bundesländer, der Bund und die Europäische Union haben entsprechende Förderprogramme, die für die Kinder- und Jugendarbeit bestimmt sind (Landesjugendpläne, Kinder- und Jugendplan des Bundes, „Jugend für Europa“ usw.). Die Förderprogramme der Bundesländer werden in deren jeweiligen Jugendbildungsgesetzen geregelt.

1.1.4 Auswirkungen auf die Gestaltung von Satzungen

Das SGB VIII hat Auswirkungen auf die Gestaltung von Satzungen in der Kinder- und Jugendarbeit. Vereine, die öffentliche Förderungen (z. B. aus Landesjugendplan, Stadt- und Landkreisförderung, Bundesmitteln usw.) einfordern, müssen folgende grundsätzliche Bedingungen erfüllen:

„[1.] Gewährleistung des Rechts auf Selbstorganisation und Selbstgestaltung in der Satzung des Erwachsenenverbandes,

[2.] eigene Jugendordnung oder -satzung,

[3.] selbst gewählte Organe,

[4.] demokratische Willensbildung und demokratischer Organisationsaufbau innerhalb des Jugendverbandes bzw. der Jugendgruppe,

[5.] eigenverantwortliche Verfügung über die für die Jugendarbeit bereitgestellten Mittel.“1

Aufgrund dieser Regelung müssen Vereine mit Schwerpunkt Kinder- und Jugendarbeit und Kinder-/Jugendbildung diese Grundsätze der Partizipation von Jugendlichen erfüllen. Die Vereine, die erwachsenenorientiert sind, müssen diese Auflagen natürlich nicht umsetzen. Ein Sportverein mit einer Kinder-/Jugendabteilung sollte neben seiner Satzung eine Jugendordnung für die Kinder und Jugendlichen haben. Dieser durch die Jugendordnung abgedeckte Jugendarbeitsbereich kann dann kommunal und öffentlich gefördert werden.

1.2 Selbstorganisierte Treffs

Von Jugendlichen selbstorganisierte Treffs oder Jugendinitiativen finden sich aus eigenen Interessen oder aus Langeweile zusammen (z. B. eine Dorfclique, ein Spielplatztreff am Abend, Treffpunkt im Bauwagen, in der Hütte usw.). Einige Gruppen entwickeln ein hohes Maß an Identifikation und geben sich auch Namen; durch das Einrichten einer Bude, eines Bauwagens oder einer Hütte, in die sie Geld und Engagement investieren, verwirklichen sie sich und ihre Wertvorstellungen. Je nach Gestaltung eines Treffpunkts gibt es auch Vereinbarungen zwischen den „Sprechern“ des Treffs und dem Eigentümer des Grundstücks (z. B. Kirche, Verein, Kommune, Stadt- oder Landkreis); oftmals werden solche Gruppen jedoch nur „geduldet“. Zu diesen Treffs gehören zwar oft Jugendliche, die bereit sind, Verantwortung zu übernehmen, insgesamt wird diese Verantwortung aber eher wechselhaft und unterschiedlich wahrgenommen. Die Treffs sind durch ein Kommen und Gehen der Jugendlichen geprägt und es gibt sozusagen einen „harten Kern“, der den Treff zusammenhält und die Regeln aufstellt. Ein Vertragspartner (wie es z. B. ein Verein ist) sind diese Jugendlichen für die Sorgeberechtigten i. d. R. nicht. Sorgeberechtigte haben nur die Möglichkeit, persönlich mit einzelnen volljährigen Personen aus diesem Treffpunkt Kontakt aufzunehmen und individuell zu vereinbaren, die Personensorge für das Kind wahrzunehmen. Praktisch dürfte die Übertragung der Aufsichtspflicht selten „in dauerhaft fest geregelten Bahnen“ umzusetzen sein.

Nachweise und weiterführende Praxistipps

Arbeitshilfe „Hütten, Buden und Bauwagen“ mit Rechtsgutachten u. a. über Aufsichtspflicht und Verantwortung in der Clique: www.kvjs.de/fileadmin/dateien/jugend/jugendarbeit_jugendsozialarbeit/kommunale_jugendreferate/buden_broschuere_bw.pdf (Linkzugriff im April 2016)

1.3 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Schließen sich mindestens zwei natürliche (i. d. R. volljährige) oder juristische (z. B. Verein, Firma, Kleinbetrieb) Personen zum Erreichen eines gemeinsamen Zwecks zusammen, wird dieser Zusammenschluss „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (abgekürzt GbR oder BGB-Gesellschaft) genannt.

Beispiel 1: Zusammenschluss von unterschiedlichen Gruppen und Vereinen zu einer Jugendveranstaltung (Open-Air-Fest, Jugendtag usw.).

Beispiel 2: Ein Zeltlagerplatz wird von drei Vereinen angemietet. Jeder Verein bringt sein Zeltmaterial ein. Jeder der drei Beteiligten nutzt diesen Zeltplatz mit dem eigenen Zeltmaterial nach einem vereinbarten Zeitplan.

Rechtsgrundlage für die GbR sind die §§ 705-740 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Wenn sie nur auf kurze Dauer angelegt ist, wird die GbR als Gelegenheitsgesellschaft bezeichnet. Die GbR besitzt eine eigene Rechtsfähigkeit. Die zusammengeschlossenen natürlichen oder juristischen Personen (die sog. Gesellschafter) haften mit dem Vermögen dieser GbR sowie als Gesamtschuldner mit ihrem Privatvermögen, eine generelle Haftungsbeschränkung ist nicht möglich. Die Leitung der GbR steht allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Der Zusammenschluss der Gesellschafter zur Gründung der GbR kann mündlich, schriftlich oder auch stillschweigend erfolgen. Die Vereinbarung bedarf keiner besonderen Form. Um Missverständnisse zu minimieren, sollten Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden. Die Gesellschafter sollten auch die steuerlichen Gegebenheiten im Blick haben und sich entsprechend sachkundig machen.

Im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit werden die Aufgaben unter den Akteuren (Gesellschaftern) aufgeteilt. Diese schließen die notwendigen Verträge im Namen ihrer Organisation ab. Jede Organisation handelt für sich in Absprache mit den anderen Gesellschaftern. Unter den Gesellschaftern wird auch abgesprochen, welche Organisation welche Aufgaben z. B. bei einer Veranstaltung wahrzunehmen hat. Dieses Agieren der Gesellschafter untereinander ist auf das Innenverhältnis der Gesellschaft bezogen. Nach außen tritt die GbR mit ihrem Gesellschafts- oder Veranstaltungsnamen usw. in Erscheinung. Das geschäftliche und rechtliche Risiko tragen alle Gesellschafter gemeinsam.

Beispiel 3: Eine Jugendgruppe aus einem Verein und eine Jugendgruppe der Kirchengemeinde verabreden, eine gemeinsame Freizeit in einer Jugendherberge durchzuführen. Die Gruppe aus dem Verein schließt den Vertrag mit dem Freizeitheim ab. Die Freizeit kommt leider nicht zustande und es muss ein Stornierungsbetrag an die Jugendherberge bezahlt werden, den diese vom Verein einfordert. Da beide Gruppen gesamtschuldnerisch haften, muss die Kirchengemeinde die Hälfte des Betrages tragen.

Bei diesen Beispielen handelt es sich jedes Mal um eine GbR, die durch juristische Personen errichtet wurden. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, haften alle Gesellschafter (also alle beteiligten Gruppen, Vereine usw.) zu gleichen Teilen. Grundsatz:

„Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust“ (§ 722 Abs. 1 BGB).

Bei gemeinsamen Veranstaltungen (wie in den Beispielen 1 und 3) müssen die Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche eindeutig abgesprochen werden. Geklärt werden muss, wer das Hausrecht ausübt, die Aufsichtspflicht wahrnimmt usw. Dies sind Regelungen im Innenverhältnis. Im Außenverhältnis haften alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch. Vertragspartner für die Sorgeberechtigten ist zwar die GbR, eventuelle Forderungen können sie jedoch gegen einzelne Gesellschafter geltend machen, die intern eine Forderung umlegen (§ 426 Abs. 2 BGB).

1.4 Verein

Die Organisation und die Zusammenführung von Interessen wird in Deutschland sehr häufig in der Rechtsform „Verein“ umgesetzt, denn „die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit)“ (§ 1 Abs. 1 VereinsG). Auf die Fragen der Haftung von Vorstands- und Vereinsmitgliedern wird hier in Grundzügen eingegangen.

1.4.1 Vereinstypen

Das BGB benennt verschiedene Vereinstypen (§§ 21-79 BGB):

den „nicht wirtschaftlichen“ Verein (§ 21 BGB), der auch als „Idealverein“ bezeichnet wird und i. d. R. (aber nicht immer) auch „eingetragener“ Verein (e. V.) ist,

den „wirtschaftlichen“ Verein (§ 22 BGB),

den „rechtsfähigen“ (eingetragenen) Verein (§ 55 BGB) und

den „nicht rechtsfähigen“ (nicht eingetragenen) Verein (§ 54 BGB).

Außerdem gibt es noch die Form des „altrechtlichen“ Vereins, die nicht im BGB geregelt ist, da diese Vereine vor Inkrafttreten des BGB entstanden sind.

In der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sind überwiegend die „nicht wirtschaftlichen eingetragenen“ Vereine aktiv. Diese rechtsfähigen Vereine sind im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen (§ 55 BGB) und führen den Zusatz „e. V.“ (eingetragener Verein) und sind damit juristische Personen, die unter ihrem Namen Rechtsgeschäfte tätigen können (§§ 21-89 BGB). Eine Sonderrolle nehmen die „nicht rechtsfähigen“ Vereine ein (§ 54 BGB), die nicht beim Amtsgericht eingetragen sind. Diese Vereine sind beim Abschluss von Rechtsgeschäften eingeschränkt, können aber unter dem Namen des Vereins verklagt werden.

1.4.2 Satzung

Die Organisationsform des rechtsfähigen (e. V.) und des nicht rechtsfähigen Vereins hat ihre Grundlage in der Satzung. Die Satzung ist die Arbeitsgrundlage für seine Mitglieder. Sie ist vergleichbar mit dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH. Die Mindestinhalte einer Satzung sind gesetzlich vorgeschrieben (§§ 57-58 BGB). Weitere Regelungen betreffen zum einen Gemeinnützigkeitsvorschriften nach dem Steuerrecht (§§ 51 ff. AO), soweit der Verein gemeinnützig ist, zum anderen optionale Vorschriften wie solche zum Stimmrecht der Mitglieder, zur Vereinskasse, zu Ämtern im Verein, zu Ausschüssen, zu Leitungsgremien, zu den Aufgaben der einzelnen Gremien, zur Auflösung des Vereins usw.

Der Verein muss als Organe mindestens die Mitgliederversammlung und einen Vorstand haben. Weitere Gremien sind möglich, aber nicht zwingend (z. B. ein oder mehrere Ausschüsse, ein Geschäftsführender Vorstand), diese können in der Satzung auch zu Vereinsorganen erklärt werden.

Sowohl eingetragene Vereine als auch nicht eingetragene Vereine können vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden.

Bei Rechtsunsicherheiten im Verein ist immer zuerst die Vereinssatzung heranzuziehen und, wenn darin keine Klärung (z. B. durch Auslegung) möglich ist, ergänzend die Regelungen des BGB.

1.4.3 Haftung
1.4.3.1 Haftung des Vereins

Der „rechtsfähige“ (eingetragene) Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen für den Schaden, den ein Vorstandsmitglied oder ein Vertreter des Vereins einem Dritten zufügt (§ 31 BGB). Die Mitglieder haften normalerweise nicht, es sei denn sie handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 31b BGB). Auch der Vorstand kann in Ausnahmefällen (bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit) zur persönlichen Haftung herangezogen werden (§ 31a BGB, siehe Kapitel A 1.4.3.1). In der Satzung wird festgeschrieben, welche Vorstandsmitglieder den Verein nach § 26 Abs. 1 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Ein Vorstand kann aus mehreren Mitgliedern bestehen. Im Außenverhältnis (z. B. beim Abschluss von Verträgen) dürfen bei Rechtsgeschäften nur die Vorstandsmitglieder für den Verein handeln, die diesen nach außen vertreten können (§ 26 Abs. 1 BGB). Dagegen kann jede Person im Vorstand Willenserklärungen (z. B. Austrittserklärung eines Mitgliedes) empfangen (§ 26 Abs. 2 BGB), die dann für den Verein Gültigkeit haben.

Bei Rechtsgeschäften im „nicht rechtsfähigen“ Verein sind alle Mitglieder verpflichtet, für diesen (z. B. bei Verbindlichkeiten) zu haften, und nicht allein die Person, die das Rechtsgeschäft veranlasst hat. Beim nicht rechtsfähigen Verein gelten die Bestimmungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend (§ 54 BGB). Alle Mitglieder haften als Gesamtschuldner (§§ 54 S. 2, 427 BGB). Die Mitglieder haften auch mit ihrem Privatvermögen (§§ 54 S. 1, 714, 720 BGB). Bei der gesamtschuldnerischen Haftung kann sich ein Gläubiger an jedes Mitglied wenden und seine Forderungen geltend machen/einklagen. Im Innenverhältnis müssen dann i. d. R. alle Mitglieder den finanziellen Schaden anteilig ausgleichen. In der Satzung können Regelungen über den Umfang der Rechtsgeschäfte getroffen werden, die der Vorstand ohne Einbeziehung der Mitgliederversammlung tätigen kann.

1.4.3.2 Persönliche Haftung des Vorstandes

Die Mehrheit der Vereine wird jeweils durch einen ehrenamtlichen Vorstand geleitet. Es liegt deshalb nahe, der Frage nachzugehen, unter welchen Umständen die Vorstandsmitglieder persönlich haften, wenn sie z. B. bei Rechtsgeschäften Fehler machen u. Ä. Ein Vorstand als Organmitglied entfaltet seine Tätigkeiten im Rahmen von Rechtsgeschäften entweder nach innen (Innenhaftung, interne Haftung im Verein) oder nach außen gegenüber Dritten (Außenhaftung). Der Gesetzgeber entlastet die Vorstandsmitglieder (§ 31a BGB) bei der persönlichen Haftung im Innenverhältnis durch eine Haftungsbeschränkung und indirekt auch im Außenverhältnis durch einen ähnlich gelagerten Freistellungsanspruch. Voraussetzungen sind:

Organmitglieder oder Vertreter (z. B. Finanzausschuss, Leitungskreis, Ausschuss, Geschäftsführender Ausschuss, Verantwortlichenrat usw.) des Vereins müssen unentgeltlich tätig sein (Ehrenamtsvergütung von max. 720 Euro jährlich ist möglich).

Es darf kein durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursachter Schaden vorliegen.

Diese Regelung bezieht sich nur auf den ehrenamtlichen Vorstand. Es geht hierbei lediglich um die Haftung des Vorstands im Innenverhältnis. Für Fehler des Vorstandes im Außenverhältnis dagegen haftet der Verein (§ 31 BGB). Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften die Vorstandsmitglieder in bestimmten Fällen auch im Außenverhältnis – unabhängig von den Regelungen zur Ehrenamtspauschale – persönlich und können sich regresspflichtig machen. Hier seien beispielhaft die Insolvenzverschleppung, grobe Pflichtverletzung beim Abführen von Steuer- oder Sozialbeiträgen, Falschausstellung von Zuwendungsbestätigungen, Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung usw. genannt (die straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Folgen bleiben hierbei ganz außen vor). Neben den oben aufgeführten zivilrechtlichen Haftungsfragen können auch strafrechtlich relevante Verhaltensweisen eine Rolle spielen, die zu einer Strafverurteilung führen können, z. B. durch Betrug, wirtschaftliche Schädigung des Vereins, unterlassene Angaben gegenüber den Finanzbehörden, Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen usw. Strafbar macht man sich bei diesen Straftaten nicht nur, wenn man sie allein begeht, sondern auch bei gemeinschaftlicher Begehung oder wenn man dazu anstiftet oder Beihilfehandlungen tätigt. Ebenso kann ein Unterlassen strafbar sein.

1.4.3.3 Risikominimierung bei der Organhaftung im Verein

Um die Risiken der Vorstandsmitglieder im Verein zu minimieren, bieten sich u. a. folgende Möglichkeiten an:

Qualifizierte Hilfe einholen, z. B. durch einen Steuerberater oder ggf. einen spezialisierten Rechtsanwalt.

Ressortaufteilung im Vorstand. Hier muss eine schriftliche Vereinbarung (Geschäftsordnung) getroffen werden, wenn in der Satzung keine Regelung vorliegt oder ein Beschluss der Mitgliederversammlung noch erfolgen muss. Durch eine Ressortaufteilung wird geregelt, wie die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Vorstand verteilt sind. Einzelne Vorstandsmitglieder verantworten dann regelmäßig nur ihren jeweiligen Bereich. Die anderen Vorstandsmitglieder haben ihren Kollegen gegenüber allerdings eine Überwachungspflicht, die auch stichprobenartig umgesetzt werden muss. Wenn sich bei einer solchen Prüfung Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ergeben, dann entsteht bei den anderen Vorstandsmitgliedern aufgrund ihrer Gesamtverantwortung für den Verein dringender Handlungsbedarf. Eine schriftliche Ressortabgrenzung ist daher ein hilfreiches Mittel, aber kein „Persilschein“ für alle anderen.

In der Satzung die Haftungsrisiken des Vorstandes begrenzen. Neben der gesetzlichen Haftungserleichterung des § 31a BGB (s. o.) kann das Haftungsrisiko in der Vereinssatzung auch bei grober Fahrlässigkeit begrenzt werden (z. B. Haftung bis zu einer Höchstsumme X), während die Haftung für Vorsatz nie eingeschränkt werden kann.

Kapitel A 6.3