Beobachter-Edition
3., aktualisierte Auflage, 2016
© 2009 Ringier Axel Springer Schweiz AG
Alle Rechte vorbehalten
www.beobachter.ch
Herausgeber: Der Schweizerische Beobachter, Zürich
Lektorat: Käthi Zeugin, Zürich
Umschlaggestaltung und Reihenkonzept: Cornelia Federer, fraufederer.ch
Umschlagillustration: illumueller.ch
Satz: Bruno Bolliger, Losone
ISBN 978-3-85569-954-4
eISBN (ePUB) 978-3-85569-982-7
eISBN (mobi) 978-3-85569-983-4
eISBN (PDF) 978-3-85569-981-0
E-Book: Schwabe AG, www.schwabe.ch
Mit dem Beobachter online in Kontakt:
www.facebook.com/beobachtermagazin
www.twitter.com/BeobachterRat
Irmtraud Bräunlich Keller, lic. rer. pol., ist Redaktorin und Arbeitsrechtsspezialistin beim Beobachter. Sie ist Autorin der Beobachter-Ratgeber «Arbeitsrecht», «Flexibel arbeiten: Temporär, Teilzeit, Freelance» und «Mobbing – so nicht!» sowie Koautorin von «Fair qualifiziert?», «OR für den Alltag» und «Plötzlich Chef».
Stand Gesetze und Rechtsprechung: Januar 2016
Ich danke meiner langjährigen Lektorin Käthi Zeugin für die stets angenehme und konstruktive Zusammenarbeit, für ihren Scharfsinn, ihr kritisches Auge und ihre wertvollen Anregungen.
Download-Angebot zu diesem Buch
Unter www.beobachter.ch/download (Code 9544) finden Sie die Checkliste zur Zeugnisbeurteilung und alle Musterbriefe zum Herunterladen und Bearbeiten.
Vorwort
Wenn die Kündigung droht
Die Firma in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
Warnsignale beachten
Zur Rettung der Arbeitsplätze: Kurzarbeit
Wenn der Lohn ausbleibt
Konflikte mit dem Arbeitgeber
So verhalten Sie sich richtig
Kündigung aus heiterem Himmel?
Nicht vorschnell unterschreiben
Sie sollen selber kündigen?
Rechtsfragen rund um die Kündigung
Die ordentliche Kündigung
Die Kündigungsfristen
Ab wann gilt die Kündigung?
Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen
Betroffen von einer Massenentlassung?
Die Konsultation der Angestellten
Kündigung «zur Unzeit»
Die gesetzlichen Sperrfristen
Was gilt als Kündigungsfrist?
Zur Unzeit gekündigt: Werden Sie aktiv
Die missbräuchliche Kündigung
Verbotene Kündigungsgründe
Erhöhte Fürsorgepflicht gegenüber langjährigen älteren Arbeitnehmern
So wehren Sie sich gegen eine missbräuchliche Kündigung
Diskriminierende Kündigung
Fristlos entlassen!
Zulässige Gründe für eine fristlose Kündigung
Fristlos gefeuert – was nun?
Stempeln nach fristloser Entlassung?
Während der Kündigungsfrist
Besondere Regeln für die letzten Monate
Restliche Ferien beziehen?
Per sofort freigestellt?
Ferien, Überstundenguthaben und Freistellung
Wenn Arbeitslosigkeit droht
Sofort eine Stelle suchen
Sich beim RAV anmelden
Das Arbeitszeugnis: ein wichtiges Dokument
Was sagt das Zeugnis wirklich aus?
Nicht zufrieden mit dem Zeugnis?
Referenzauskünfte – das mündliche Zeugnis
Der letzte Arbeitstag
Die Schlussabrechnung
Per Saldo aller Ansprüche?
Sozialplan? Abfindung?
Ein Ende im Streit
Das Verfahren vor Gericht
Wie hoch ist das Kostenrisiko?
Wenn das Urteil gefällt ist
Stempeln schon während des Prozesses?
Job weg: Wie steht es mit dem Versicherungsschutz?
Die Unfallversicherung
Absicherung im Krankheitsfall
AHV: in der Regel abgedeckt
Was geschieht mit dem Pensionskassengeld?
Arbeitslos: So kommen Sie zu Ihrem Geld
Die neue Situation meistern
Auszeiten sind heikel
Mit diesen Stellen haben Sie zu tun
Der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld
Ganz oder teilweise arbeitslos
Alter und Wohnort
Kontrollvorschriften und Meldepflichten
Anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall
Zwölfmonatige Beitragszeit erfüllt?
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit
Besonders wichtig: Vermittlungsfähigkeit
Arbeitslose «Arbeitgeber»
Wie hoch ist die Arbeitslosenentschädigung?
So wird das Taggeld berechnet
Taggeld auf Basis von Pauschalansätzen
Wann kommt das Geld, wie lange wird es gezahlt?
Die allgemeinen und die besonderen Wartefristen
Ohne Formular kein Geld
So viele Taggelder stehen Ihnen zu
Wann zahlt die Kasse?
Der Anspruch auf «Stempelferien»
Ausgesteuert: das Ende der Zahlungen
Der Anspruch auf Sozialhilfe
Das Ziel: eine neue Stelle
Die Zusammenarbeit mit dem RAV
Stellensuche – das wird von Ihnen verlangt
Was Sie von Ihrem Berater erwarten dürfen
Streitpunkt Vermittlungsfähigkeit
Genügend qualitativ hochstehende Bewerbungen
Arbeitsfähig und verfügbar
Schon anderweitig disponiert?
Welche Stellen sind zumutbar?
Anständige Lohn- und Arbeitsbedingungen
Rücksicht auf die beruflichen Fähigkeiten
Rücksicht auf Alter, Familiensituation und Gesundheit
Zumutbarer Arbeitsweg
Wenn Ihnen eine unerwünschte Stelle zugewiesen wird
Zwischenverdienste lohnen sich
Was gilt als Zwischenverdienst?
Mehr Geld im Portemonnaie
Beitragszeiten dank Zwischenverdienst
Darauf müssen Sie bei Zwischenverdiensten achten
Kurse und andere Angebote des RAV
Finanzierte Weiterbildung und mehr
So kommen Sie zum geeigneten Kurs
Beschäftigungsprogramme
Motivationssemester und Praktikum
Einarbeitungs- und Pendlerkostenzuschüsse
Selbständig werden mithilfe der Arbeitslosenversicherung
Hilfreich: die Planungstaggelder
Verlängerte Rahmenfrist
Arbeitslos in speziellen Situationen
Arbeitslos und krank
Was gilt bei einem Unfall?
Arbeitsunfähig während eines Zwischenverdiensts
Arbeitsunfähig schon vor der Arbeitslosigkeit
Arbeitslos und invalid
Das Warten auf die Rente überbrücken
Wichtig: Arbeitsbereitschaft bekunden
Arbeitslos als Schwangere und als Mutter
Nach der Geburt: Mutterschaftsentschädigung
Wiedereinstieg nach der Erziehungspause
(Wieder-)Einstieg wegen finanzieller Notlage
Arbeitslos nach der Lehre
Lieber irgendein Job als keiner
Wenig Geld für Lehrabgänger
Arbeitslos im fortgeschrittenen Alter
Mehr Taggelder, mehr Zeit
Stempeln trotz vorzeitiger Pensionierung
Arbeitslos nach Auslandaufenthalt
Für ein Schweizer Unternehmen im Ausland tätig
Ausländischer Arbeitgeber: EU-/EFTA-Land oder Drittstaat?
Im Ausland zur Ausbildung
Ärger mit der Arbeitslosenversicherung
Die sogenannten Einstelltage
Gründe für Einstelltage
So können Sie sich wehren
Probleme mit dem RAV-Berater
Die Aufklärungspflicht der RAV-Berater
Wenn Sie schikaniert werden
Die Kasse fordert Geld zurück
Ihre Möglichkeiten
Anhang
Checkliste Zeugnisbeurteilung
Musterbriefe
Weiterführende Links
Beobachter-Ratgeber
Der teure Franken, die ausbleibenden Touristen, die Billigkonkurrenz im Ausland oder auch banale Managementfehler: Es gibt viele Gründe, weshalb Unternehmen sich gezwungen sehen, Mitarbeitende zu entlassen. Vielleicht haben Sie dieses Buch gekauft, weil Sie das Opfer wirtschaftlicher Schwierigkeiten geworden sind. Vielleicht sind aber auch individuelle Gründe schuld daran, dass Sie Ihre Stelle verlieren – Konflikte mit einem neuen Chef, gesundheitliche Probleme oder eine Umorganisation.
Was auch immer zur Kündigung geführt hat, Sie sind kein Einzelfall. Eine Entlassung kann mittlerweile jede und jeden treffen – die Lebensstelle, die unbefristete Festanstellung ist ein Auslaufmodell; absolut sichere Arbeitsplätze gibt es heute kaum mehr. Wichtig ist, dass Sie sich durch diesen Rückschlag nicht entmutigen lassen und die Stellensuche mit Initiative und Kompetenz in Angriff nehmen.
Der vorliegende Ratgeber, der jetzt schon in der dritten Auflage erscheint, informiert Sie über Ihre Rechte und Pflichten rund um die Kündigung, erläutert die oft komplizierten Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung und zeigt mit vielen Tipps und Beispielen, wie Sie die Hürden umschiffen und die guten Angebote für sich nutzen können. Kurz: Dieses Buch wird Sie durch die Zeit der Erwerbslosigkeit begleiten und Ihnen helfen, den beruflichen Neustart erfolgreich zu meistern.
Imrtraud Bräunlich Keller
im März 2016
Im schweizerischen Arbeitsvertragsrecht gilt der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Kündigungen können praktisch jederzeit – auch ohne Vorwarnung – ausgesprochen werden. Trotzdem kommt die Entlassung meist nicht völlig unerwartet.
Wer rechtzeitig handelt, kann die Folgen eines Stellenverlustes mildern und hat auf dem Arbeitsmarkt die besseren Karten.
Dass es der Firma, in der Sie angestellt sind, schlecht geht, zeigt sich in der Regel an deutlichen Warnsignalen: Übernahmen, Umstrukturierungen, Wechsel in Verwaltungsrat und Geschäftsleitung, fallende Aktienkurse. Höchste Alarmstufe bedeuten offene Rechnungen und Schwierigkeiten bei der Lohnzahlung. Behalten Sie also den Geschäftsgang der Firma im Auge. Warten Sie nicht passiv wie das Kaninchen vor der Schlange, ob es Sie treffen wird, sondern analysieren Sie Ihre Situation und Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Und wappnen Sie sich schon früh für eine allfällige Stellensuche.
■ Verlangen Sie bei jeder Versetzung und jedem Chefwechsel ein Zwischenzeugnis.
■ Achten Sie darauf, dass Ihre Bewerbungsunterlagen auf dem neusten Stand und jederzeit einsatzbereit sind.
■ Lesen Sie regelmässig die Stellenanzeigen und konsultieren Sie die Internet-Jobbörsen.
■ Aktivieren Sie Ihr privates und berufliches Netzwerk – auch in den sozialen Medien. Signalisieren Sie, dass Sie offen sind für neue Herausforderungen.
■ Brauchen Sie eine Weiterbildung oder einen Auffrischungskurs? Fachkenntnisse à jour bringen können Sie unter Umständen auch mithilfe der Arbeitslosenversicherung (siehe Seite 132).
■ Wenn Sie die Stelle schon lange nicht mehr gewechselt haben, lohnt sich eine Laufbahnberatung. Informieren Sie sich über moderne Bewerbungstechniken.
TIPP Analysieren Sie auch Ihre finanzielle Situation. Was würde eine Phase der Erwerbslosigkeit für Ihre Lebenshaltung bedeuten? Drängen sich Anpassungen auf? Sprechen Sie offen mit Ihrer Partnerin, Ihrem Partner über solche Fragen. Falls Sie als Ernährer in einer traditionellen Ehe leben, ist für Ihre Frau vielleicht jetzt der Zeitpunkt gekommen, den Wiedereinstieg in den Beruf zu planen.
Muss eine Firma aus wirtschaftlichen Gründen Stellen abbauen und sind rund zehn Prozent der Belegschaft betroffen, gelten Sonderregeln (siehe Seite 35). Alles über Sozialpläne, Abfindungen etc. finden Sie auf Seite 70.
Solange noch Hoffnung besteht, dass die Betriebsflaute vorübergehend ist, kann die Arbeitgeberin versuchen, die Arbeitsplätze mithilfe von Kurzarbeit zu retten. Darunter versteht man eine wirtschaftlich bedingte, unvermeidbare und vorübergehende Reduktion der vertraglichen Arbeitszeit um mindestens zehn Prozent für alle Arbeitnehmenden oder für bestimmte Gruppen in einem Unternehmen. Die Arbeitgeberin lässt ihre Angestellten zum Beispiel statt der üblichen 40 nur noch 25 Stunden wöchentlich arbeiten; die Arbeitslosenkasse hilft, den Lohnausfall zu tragen. Zweck der Kurzarbeit ist immer die Erhaltung der Arbeitsplätze.
Nicht als Kurzarbeit gilt ein Arbeitsausfall, der zum üblichen Betriebsrisiko gehört (etwa wegen Renovations- oder Revisionsarbeiten) oder durch typische saisonale Schwankungen verursacht wird, beispielsweise in Gärtnereibetrieben oder in der Baubranche. Zum üblichen Betriebsrisiko gehören normalerweise auch Schwankungen der Devisenkurse. Die Aufhebung des Frankenmindestkurses gegenüber dem Euro durch die Nationalbank im Januar 2015 hatte aber Auswirkungen, die als ausserordentlich einzustufen waren. In der Folge wurde daher entschieden, dass Unternehmen, die wegen des starken Frankens wirtschaftliche Probleme haben, Kurzarbeitsentschädigung beantragen können.
VON KURZARBEIT AUSGENOMMEN
Für folgende Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist keine Kurzarbeit möglich:
■ Angestellte, die bereits eine AHV-Rente beziehen
■ Aushilfen, die auf Abruf eingesetzt werden und deren Arbeitsausfall daher nicht bestimmbar ist
■ Personen in befristetem oder gekündigtem Arbeitsverhältnis (sie können auf dem vollen Lohn beharren)
■ Hohe leitende Angestellte und Miteigentümer, die als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Geschicke der Firma bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten
■ Lehrlinge
■ Temporärangestellte
Die durch die Kurzarbeit entstehenden Lohneinbussen werden durch eine Entschädigung der Arbeitslosenversicherung gedeckt, und zwar normalerweise während maximal zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren. Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 Prozent des Verdienstausfalls, die Obergrenze liegt bei 80 Prozent von 12 350 Franken pro Monat (Stand 2016). Bestimmte von der Versicherung nicht übernommene Karenztage gehen zulasten des Arbeitgebers.
TIPP Der Bundesrat hat die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung per 1. Feburar 2016 auf achtzehn Monate verlängert. Dies gilt bis zum 31. Juli 2017. Die vom starken Franken betroffenen Unternehmen haben dadurch mehr Zeit, um sich an die neue Marktlage anzupassen.
Der Arbeitgeber muss den Angestellten diese Entschädigung vorschiessen und sie zusammen mit dem reduzierten Lohn zum üblichen Zeitpunkt auszahlen. Während der Kurzarbeit werden die vollen Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet und vom Lohn abgezogen.
Als Arbeitnehmer können Sie Kurzarbeit verweigern und den vollen Lohn verlangen. Allerdings müssen Sie dann mit einer Kündigung rechnen. Sind Sie bereits im gekündigten Arbeitsverhältnis oder wird während der Kurzarbeit gekündigt, ist der Zweck der Kurzarbeit – die Erhaltung des Arbeitsplatzes – nicht mehr gegeben. Deshalb haben Sie Anspruch auf den vollen Lohn. Nach Auffassung namhafter Arbeitsrechtler darf man sogar den Lohnausfall für die bereits geleistete Kurzarbeit zurückverlangen.
TIPP Ein Merkblatt über die Kurzarbeitsentschädigung können Sie im Internet beziehen (www.treffpunkt-arbeit.ch → Publikationen → Info-Service Arbeitgeber). Dort finden Sie auch ein ausführliches Kreisschreiben zum Thema.
Kommt Ihr Lohn immer wieder verspätet, oder ist der Arbeitgeber gar mit fälligen Zahlungen im Rückstand? Das bedeutet höchste Alarmstufe. Wenn der Lohn ausbleibt, sollten Sie nicht lange fackeln.
Mahnen Sie den Arbeitgeber schriftlich unter Ansetzung einer kurzen Frist. Kann er nicht zahlen, verlangen Sie, dass er für den aktuellen und künftigen Lohn Sicherheit leistet (Bankgarantie, Wertschriftendepot).
Sie dürfen die Arbeit verweigern, solange der Arbeitgeber mit fälligen Lohnzahlungen im Rückstand ist. Die Arbeitsniederlegung sollten Sie ihm schriftlich unter Ansetzung einer kurzen Frist androhen (Musterbrief im Anhang). Ist der Arbeitgeber klar zahlungsunfähig, dürfen Sie – nach schriftlicher Vorankündigung – fristlos kündigen und Schadenersatz verlangen (Lohn während der Kündigungsfrist).
Die ausstehenden Löhne können Sie durch Betreibung oder Klage einfordern. Verlangen Sie Verzugszinsen von fünf Prozent.
Gerät der Arbeitgeber in Konkurs, müssen Sie Ihre offenen Lohnforderungen beim Konkursamt eingeben; sie werden Teil des Konkursverfahrens. Melden Sie sich nach dem Konkurs sofort arbeitslos. Sie erhalten vom Tag der Anmeldung an Taggelder, sofern Sie die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllen (siehe Seite 90).
Offene Lohnforderungen für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor der Konkurseröffnung sowie Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach dem Konkurs deckt die Arbeitslosenversicherung über die Insolvenzentschädigung, und zwar zu 100 Prozent (Obergrenze: 12 350 Franken pro Monat, Stand 2016). Ihren Anspruch auf Insolvenzentschädigung müssen Sie bis spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse anmelden, die am Ort des Betreibungs- und Konkursamts zuständig ist. Danach ist es zu spät. Ein Merkblatt zur Insolvenzentschädigung finden Sie unter www.treffpunkt-arbeit.ch → (Publikationen → Info-Service für Arbeitslose).
TIPP Die Insolvenzentschädigung kommt nur für Lohnansprüche auf, die noch während des Arbeitsverhältnisses entstanden sind. Kündigen Sie daher nicht voreilig fristlos, wenn der Lohn ausbleibt. Ansprüche für die Zeit nach der fristlosen Kündigung deckt diese Versicherung nicht.
Rechnen Sie mit einer Kündigung, weil der Arbeitgeber immer wieder Ihre Leistung kritisiert? Haben Sie Konflikte mit einer neuen Chefin? Sind Sie mit einer Änderung der Anstellungsbedingungen nicht einverstanden, oder werden Sie gar schikaniert und gemobbt?
Bei ernstlichen Spannungen im Betrieb bleibt nichts anderes übrig, als in einer ruhigen Minute die Situation zu analysieren. Sind Sie an Ihrer gegenwärtigen Stelle überhaupt am richtigen Ort, oder könnten Sie Ihre Fähigkeiten anderswo besser einsetzen? Ist das Arbeitsklima noch erträglich? Sehen Sie Möglichkeiten, die Probleme zu lösen, mit den Vorgesetzten zu verhandeln, sich versetzen zu lassen, Ihre Leistung oder Ihre Motivation zu verbessern? Gibt es interne Stellen, an die Sie sich mit Ihren Problemen wenden könnten?
Notieren Sie auf einem Blatt Papier alle Gründe, die für bzw. gegen eine Vertragsauflösung sprechen. Wenn Sie zum Schluss kommen, dass Sie an Ihrer gegenwärtigen Stelle längerfristig keine Zukunft mehr haben, sollten Sie umgehend aktiv werden und mit der Stellensuche beginnen. Beachten Sie die Tipps auf Seite 16.
Haben Sie ernsthafte Konflikte mit Ihrem Arbeitgeber, sollten Sie folgende Punkte beachten:
■ Verweigern Sie nie das Gespräch, zeigen Sie sich lösungsorientiert und verhandlungsbereit. Verlangen Sie jedoch, dass wichtige Unterredungen protokolliert und Vereinbarungen schwarz auf weiss festgehalten werden. Äussern Sie allfällige Proteste aus Beweisgründen schriftlich.
■ Unterbreiten Sie dem Arbeitgeber Lösungsvorschläge, wie die Situation Ihrer Meinung nach bereinigt werden könnte. Erarbeiten Sie gemeinsam konkrete (realisier- und überprüfbare) Ziele und vereinbaren Sie eine Bewährungsfrist.
■ Notieren Sie sich Ungereimtheiten oder unfaire Machenschaften und bewahren Sie vorhandene Belege dafür auf.
■ Sie haben jederzeit das Recht, Ihre Personalakte einzusehen. Nehmen Sie schriftlich Stellung, wenn Sie mit einer Qualifikation oder Verwarnung nicht einverstanden sind. Verlangen Sie, dass Ihre Stellungnahme ins Personaldossier kommt.
■ Verlangen Sie Bedenkzeit, wenn Sie sich überrumpelt fühlen oder wenn Sie irgendein Papier unterschreiben sollen.
TIPP Lassen Sie sich rechtlich beraten, wenn Sie mit der Situation nicht mehr klarkommen. Kapseln Sie sich nicht ab, sondern sprechen Sie über Ihre Probleme. Holen Sie Hilfe: beim internen Sozialdienst, bei Ihrer Ärztin, Ihrer Gewerkschaft oder einer Mobbing-Beratungsstelle.
Wird einem Arbeitnehmer nur deshalb gekündigt, weil er sich für seine Rechte eingesetzt hat – zum Beispiel für die Bezahlung von Überstunden oder die Einhaltung des Arbeitsvertrags –, dann ist die Kündigung missbräuchlich. In solchen Fällen kann man eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen einklagen. Allerdings müssen Sie den Missbrauch beweisen können. Aus diesem Grund sind schriftliche Aufzeichnungen, die einen Konflikt belegen, unerlässlich (zur missbräuchlichen Kündigung siehe Seite 43).
BUCHTIPP
Wie Sie sich in einer Mobbing-Situation richtig verhalten, zeigt Ihnen dieser Beobachter-Ratgeber: Mobbing – so nicht! Wie Sie sich gegen Schikanen am Arbeitsplatz wehren.
www.beobachter.ch/buchshop