Vorwort zur 4. Auflage

In der vierten, völlig neu überarbeiten Auflage hat sich das Autorenteam dem Ziel verschrieben, einen Beitrag zum Verständnis und Verstehen eines umfassenden Rechtsgebietes zu leisten. Insolvenzrecht soll nicht abschrecken, sondern sowohl den Schuldner als auch dessen Gläubiger einladen, den Weg zur Überwindung einer wirtschaftlichen Krise zu gestalten. So versteht sich das Werk nicht als wissenschaftliche Abhandlung, nicht als juristische Fachliteratur oder gar als Ersatz für eine Rechtsberatung. Die Verfasser möchten dem Informationsbedarf von Schuldnern, Gläubigern, Unternehmern und Unternehmen, Arbeitnehmern und allen an einem Insolvenzverfahren Beteiligten gerecht werden und jedem Interessierten den Zugang zum Insolvenz- und Krisenmanagement ermöglichen. Die Gestaltungsmöglichkeiten, die das Insolvenzrecht bietet, haben insbesondere mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) am 1. März 2012 die Sanierung unter Insolvenzschutz zu einer strategischen Option in der Krise aufgewertet.

Die vorliegende 4. Auflage nimmt diese Entwicklung auf und eröffnet Horizonte, jenseits derer es weitergeht, wenn man es nur richtig und rechtzeitig anfängt. Mit der Neuauflage ist als weitere Autorin Sylvia Wipperfürth hinzugetreten, die ihre reiche Erfahrung in der Gestaltung und Abwicklung von Insolvenzverfahren einbringt und auch über die rein rechtlichen Aspekte hinaus zu neuem Denken anregt.

Die vorliegende Auflage befindet sich auf dem Stand vom Frühjahr 2015 und will Orientierung und Hilfestellung für Ratsuchende vor und insbesondere in einer Krise sein. Für Anregungen, Kritik und Verbesserungsvorschläge sind wir allen Nutzern dankbar und werden versuchen, diese bei der nächsten Auflage zu berücksichtigen.

Alsdorf, Bonn im Mai 2015

Hans Haarmeyer
Sylvia Wipperfürth

11. Kapitel
 
Einleitung

Jedem wirtschaftlichen Handeln ist das Scheitern immanent, unabhängig davon, ob dies in einem unternehmerischen Umfeld geschieht oder sich im privaten Bereich vollzieht – der Umgang mit Krisen ist ein das Leben begleitendes Phänomen und jede Krise bietet zugleich auch die Chance, aus den gemachten Fehlern zu lernen und es beim nächsten Mal besser zu machen. Krisen sind daher das alltägliche Begleitphänomen unternehmerischen Handelns in einer marktwirtschaftlichen Ordnung und können jeden treffen, sei es als Schuldner oder als Gläubiger eines insolventen Unternehmens. Die in der Krisenüberwindung liegenden Chancen zu nutzen ist auch ein maßgebliches Ziel des reformierten deutschen Insolvenzrechts, das heute einen weltweiten Vorbildcharakter hat. Schuldnern wie Gläubigern soll ein Höchstmaß an Flexibilität für die einvernehmliche Bewältigung der Krise gewährt werden und dabei sollen privatautonome Entscheidungen an die Stelle hoheitlicher Regulierungen treten. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll das wirtschaftliche Optimum durch eine möglichst einvernehmliche Lösung der Beteiligten verwirklicht werden.

Obwohl Insolvenzen und Liquiditätsprobleme sich durch eine Vielzahl von erkennbaren Hinweisen frühzeitig ankündigen, reagieren viele Unternehmer – bewusst oder unbewusst – entweder überhaupt nicht oder viel zu spät. Erfahrungswerte zeigen, dass die Reaktionszeiten auf Krisen mit ca. 18–20 Monaten nach Eintritt der ersten 2Anzeichen die Chancen einer erfolgreichen die Sanierung deutlich sinken lassen.

Sanierung bestenfalls präventiv als laufenden Prozess in den Geschäftsalltag zu integrieren, wäre der optimale Weg der Krisenvermeidung. Wer als Schuldner – gleich in welcher Rechtsform – eine zivil- oder strafrechtliche Haftung für den Fall der Insolvenz vermeiden will, sollte ebenso Grundkenntnisse des Insolvenzrechts besitzen wie ein Gläubiger, der seine Rechte gegen den Schuldner bzw. das Schuldnerunternehmen optimal durchsetzen will. Jeder wirtschaftlich Tätige sollte sich über die haftungsrechtlichen Folgen, die insbesondere aus der Wahl der Rechtsform resultieren, bewusst sein. Das Buch wendet sich vor diesem Hintergrund nicht nur an Unternehmer, Geschäftsführer und/oder Vorstände, Handwerker und Kaufleute, sondern auch an Unternehmensberater und Interessierte, die sich einen Überblick über das Insolvenzrecht verschaffen wollen. Verbunden mit einer Vielzahl von Praxistipps möchten die Verfasser deutlich machen, dass die Krise oder Insolvenz eines Unternehmens keineswegs das Ende für den Betrieb bedeuten muss, sondern bei frühzeitiger Nutzung auch eine strategische Option für dessen Sanierung und Neuausrichtung sein kann. Derjenige, der vorausschauend plant und sich der Möglichkeiten und Risiken bewusst ist, kann auch in Zukunft mit der Sicherheit leben, dass unter den geänderten Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeit und mit einem gewissen Maß an Risikovorsorge Krisen frühzeitig erkannt und bewältigt werden können.

Die Darstellung in diesem Buch soll daher nicht nur über Insolvenzrecht informieren, sondern zugleich Möglichkeiten zeigen, die das Insolvenzrecht und die Insolvenzpraxis für den Schuldner wie für den Gläubiger zur erfolgreichen Bewältigung wirtschaftlicher Probleme bereithält.

Wichtige Leitbegriffe:

Im Insolvenzrecht hat sich im Laufe der Jahrzehnte eine eigene Begrifflichkeit entwickelt, deren Kenntnis notwendige Voraussetzung für ein „Verstehen“ der insolvenzrechtlichen Besonderheiten ist. Die wichtigsten Begriffe werden daher nachfolgend dargestellt 3und im weiteren Verlauf des Buches als bekannt vorausgesetzt. Dabei werden auch solche Begriffe der Rechtswissenschaft erläutert, die dem Nichtjuristen weitgehend unbekannt sind, im Buch aber immer wieder Verwendung finden.

Absonderungsrecht: Zu den ein Absonderungsrecht begründenden Rechten gehören z. B. die Sicherungsübereignung, die Sicherungsabtretung, die Hypothek und die Grundschuld. Durch Vereinbarung eines solchen Rechtes sichert ein Gläubiger nicht nur eine ihm zustehende Forderung, sondern er begründet damit auch seinen Anspruch, in einem Insolvenzverfahren bevorzugt befriedigt zu werden. Wird ein gesicherter Gegenstand der Masse verwertet, so hat der Absonderungsberechtigte einen Anspruch darauf, dass der Verwertungserlös unmittelbar an ihn ausgezahlt wird. Nur ein Kostenanteil verbleibt der Masse und den anderen nicht gesicherten Gläubigern.

Abweisung mangels Masse: Die Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags erfolgt, wenn das Schuldnervermögen nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken und eine Stundung der Kosten (bei natürlichen Personen) nicht bewilligt wird.

Anfechtung, auch: Insolvenzanfechtung: Die Insolvenzanfechtung ist Ausfluss des im Insolvenzverfahren geltenden Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes und wird durch den Insolvenzverwalter ausgeübt. Der Insolvenzverwalter kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der Anfechtung nach Eröffnung des Verfahrens bis zu 10 Jahren in die Vergangenheit zurückreichende und bereits abgeschlossene Rechtshandlungen, Geschäfte, Vermögensübertragungen etc. „rückgängig machen“ und von dem Begünstigten die Rückübertragung, Rückzahlung bzw. Wertersatz fordern. Voraussetzung ist dabei stets, dass durch die angefochtene Rechtshandlung die Insolvenzgläubiger in ihren Befriedigungsaussichten insgesamt benachteiligt worden sind.

Aussonderung: Das Aussonderungsrecht ist das Recht, vom Insolvenzverwalter die Herausgabe eines nicht im Eigentum des Schuldners stehenden Vermögenswertes zu verlangen.

Berichtstermin: Der Berichtstermin (erste Gläubigerversammlung ) ist die erste Versammlung nach der Eröffnung des Verfahrens, in der die Gläubiger über den Verfahrensfortgang entscheiden.

Beschwerde: Die Beschwerde ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf, der dazu führt, dass eine gerichtliche Entscheidung durch die nächsthöhere Instanz geprüft wird. Die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde beträgt 2 Wochen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. die angefochtene Entscheidung 4wird zunächst vollzogen und bleibt bis zur Beschwerdeentscheidung in Kraft. Nur in seltenen Fällen kann die Vollziehung ausgesetzt werden.

Dingliches Recht: Ein dingliches Recht ist das einer Person zustehende Herrschaftsrecht über eine Sache. Dieses Recht wirkt gegenüber jedermann und ist daher ein absolutes Recht. Dazu gehören das Eigentum, aber auch Sicherungsrechte an einem Gegenstand oder einem Recht. Demgegenüber wirkt ein persönliches Recht, z. B. ein Zahlungsanspruch, nur zwischen den Vertragsparteien.

Drohende Zahlungsunfähigkeit: Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist ein Grund für die Eröffnung des Verfahrens, der nur vom Schuldner selbst geltend gemacht werden kann. Ist Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten, kann sich der Schuldner unter den „Schutz“ des Insolvenzrechts stellen und in diesem Rahmen eine Sanierung des Unternehmens betreiben. Dazu muss er konkret darlegen, dass in absehbarer Zeit (bis zu einem Jahr im Voraus) der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit droht. Eine Insolvenzantragspflicht begründet die „lediglich“ drohende Zahlungsunfähigkeit nicht.

Eidesstattliche Versicherung: Die eidesstattliche Versicherung ist ein Instrument, um die Richtigkeit einer Erklärung zu beteuern. Sie ist schwächer als der Eid. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung kann strafrechtliche Folgen haben.

Eigenverwaltung: Die Eigenverwaltung ist eine besondere Verfahrensart in der Insolvenzordnung, die einen Anreiz geben soll, schon frühzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei einem Insolvenzverfahren unter Eigenverwaltung behält der Schuldner die Verfügungsbefugnis über das Vermögen und führt das Unternehmen weiterhin. Er steht unter der Aufsicht eines Sachwalters, agiert aber als Unternehmensleiter.

Eröffnungsbeschluss: Mit dem Eröffnungsbeschluss ordnet das Insolvenzgericht an, dass das Vermögen des Schuldners den Gläubigern zur gemeinschaftlichen Befriedigung zugewiesen wird; das Insolvenzverfahren ist eröffnet. Gleichzeitig wird ein Insolvenzverwalter bestellt. Die Insolvenzeröffnung bedeutet eine Zäsur für den Handlungsspielraum sowohl des Schuldners als auch der Gläubiger.

Glaubhaftmachung: Die Glaubhaftmachung ist eine Art der Beweisführung ohne Beweiserhebung im formaljuristischen Sinne, wobei für die Richtigkeit einer aufgestellten Behauptung schon eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht, die bspw. bereits mit einer eidesstattlichen Erklärung gegeben ist. In der InsO ist die Glaubhaftmachung an verschiedenen Stellen vorgesehen, eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen etc. findet nicht statt.

Gläubigerausschuss: Der Gläubigerausschuss ist ein wichtiges gewähltes Vertretungsorgan der Gläubigerversammlung und ein Gremium ähnlich dem Aufsichtsrat. Der Ausschuss soll den Insolvenzverwalter bei seiner Arbeit unterstützen und kontrollieren.(Vgl. auch vorläufiger Gläubigerausschuss).

5Gläubigerversammlung: Die Gläubigerversammlung ist das höchste Organ der Gläubigerselbstverwaltung, ähnlich einer Hauptversammlung. Die Versammlung beschließt mit Mehrheit über alle wichtigen Verfahrensfragen.

Insolvenzantrag: Der Insolvenzantrag ist Voraussetzung für die Einleitung eines jeden Insolvenzverfahrens. Er kann entweder als sog. Eigenantrag vom Schuldner oder als sog. Fremdantrag von einem Gläubiger gestellt werden.

Insolvenzgeld: Das Insolvenzgeld sichert die bestehenden Lohn- und Gehaltsansprüche der betroffenen Arbeitnehmer rückwirkend für maximal drei Monate vor der Insolvenzeröffnung (bzw. der Abweisung mangels Masse ).

Insolvenzgericht: Das Insolvenzgericht ist zuständig für ein Insolvenzverfahren und gem. § 2 Abs. 1 InsO regelmäßig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Landgericht seinen Sitz hat bzw. der Schuldner seiner unternehmerischen Tätigkeit nachgeht. In einigen Bundesländern ist die Zuständigkeit stärker als in anderen konzentriert.

Insolvenzgläubiger: Insolvenzgläubiger sind die Gläubiger des Schuldners, denen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein begründeter persönlicher Vermögensanspruch zusteht, soweit sie nicht über ein gesichertes Recht verfügen. Sie sind die sog. „einfachen“ oder ungesicherten Gläubiger, die im Ergebnis nach der Erfüllung der bevorzugten Ansprüche in Höhe einer Quote Befriedigung auf ihrer Forderung erhalten.

Insolvenzverwalter: Der Insolvenzverwalter ist die vom Gericht eingesetzte Person, die das Verfahren im Sinne aller Gläubiger und unter Berücksichtigung des ebenfalls gegebenen öffentlichen Interesses abwickelt. Insolvenzverwalter sind überwiegend auf die Insolvenzabwicklung spezialisierte Rechtsanwälte, aber auch Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater. Die Bestellung zum Insolvenzverwalter erfolgt durch das Insolvenzgericht, das eine für das jeweilige Verfahren geeignet Person zu benennen hat.

Insolvenzplan: Der Insolvenzplan bietet als gesetzlich vorgesehene Abwicklungsvariante die Möglichkeit, die Gläubigerbefriedigung flexibel und individuell zu gestalten. Nut mithilfe eines Insolvenzplans kann – neben der Sanierung des Geschäftsbetriebes – auch das Unternehmen als Rechtsträger erhalten werden.

Insolvenzstraftaten: Die Insolvenzstraftaten bezeichnen einen besonderen Abschnitt im Strafgesetzbuch (§§ 283 ff. StGB), der typische Handlungsweisen im Rahmen der Krise eines Unternehmens unter Strafandrohung stellt. Dazu gehört z. B. der Bankrott, die Verletzung der Buchführungspflicht sowie die Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung.

Insolvenzverschleppung: Die Insolvenzverschleppung bezeichnet den Straftatbestand des § 15a Abs. 4 InsO, der die verzögerte Antragstellung der gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person bzw. unter bestimmten Voraussetzungen 6auch der gesetzlichen Vertreter von Personengesellschaften mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren sanktioniert.

Juristische Person: Eine juristische Person ist eine rechtlich geregelte Organisation, der die Rechtsordnung eine eigene allgemeine Rechtsfähigkeit zuerkennt. Dazu gehören juristische Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Länder etc.) und des Privatrechts (Vereine, Kapitalgesellschaften z. B. GmbH, AG, Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) etc.). Die juristischen Personen können zwar Träger von Rechten sein, aktiv aber nur durch ihre sog. organschaftlichen Vertreter handeln.

Liquidation: Die Liquidation ist die Auflösung einer Vermögensmasse durch Herbeiführung der Vermögenslosigkeit der unternehmerischen Einheit. Zu Liquidatoren werden bei Gesellschaften regelmäßig die bisherigen Organvertreter bestellt. Eine Liquidation kann auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens nach den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen vollzogen werden.

Liquidierung: Die Liquidierung ist die Verwertung der vorhandenen Vermögensmasse mit dem Ziel, aus den Erlösen die Gläubiger zu befriedigen.

Masse (auch: Insolvenzmasse ): Die Masse ist die Bezeichnung für das pfändbare, verwertbare Vermögen des Schuldners in einem Insolvenzverfahren.

Massegläubiger: Massegläubiger sind im Insolvenzverfahren privilegierte Gläubiger, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder von durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen Anspruch auf vorrangige Befriedigung aus der Insolvenzmasse haben.

Masseverbindlichkeiten: Masseverbindlichkeiten sind die durch das Verfahren entstehenden Kosten und die Verbindlichkeiten, die im Zuge der Abwicklung des Insolvenzverfahrens notwendigerweise anfallen. Die Berechtigten solcher Ansprüche nennt man Massegläubiger.

Natürliche Person: Eine natürliche Person ist der Mensch, auf den die Rechtsordnung z. B. in § 1 BGB grundsätzlich abstellt und dessen Rechtsfähigkeit mit der Geburt beginnt. Natürliche Personen können als Unternehmer und als selbstständig oder freiberuflich tätige Unternehmer ein Insolvenzverfahren durchlaufen und Restschuldbefreiung erlangen. Sie trifft jedoch keine strafbewehrte Insolvenzantragspflicht.

Organschaftliche Vertreter: Organschaftliche Vertreter vertreten eine juristische Person im Rechtsverkehr, da diese als juristische Person nicht selbst handlungsfähig ist. Dazu gehört z. B. der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer AG.

Privatinsolvenzverfahren:Siehe Verbraucherinsolvenzverfahren.

Rechtspfleger: Ein Rechtspfleger ist ein Beamter des gehobenen Dienstes mit einer qualifizierten Fachhochschulausbildung, der ihm gesetzlich besonders zugewiesene 7Aufgaben wahrnimmt. Große Teile des Insolvenzverfahrens werden von ihm eigenverantwortlich und selbstständig abgewickelt.

Regelinsolvenzverfahren: Das Regelinsolvenzverfahren ist das regelmäßig auf Unternehmen, Unternehmer, Selbständige etc. anzuwendende Verfahrensrecht nach den §§ 1 ff. InsO. Es wird auch als Unternehmensinsolvenzverfahren bezeichnet, um es von dem Sonderverfahren der Privatinsolvenz abzugrenzen.

Restschuldbefreiung: Die Restschuldbefreiung ist die dem redlichen Schuldner (natürliche Person) gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, sich bei Erfüllung bestimmter gesetzlicher Obliegenheiten über eine Frist von regelmäßig 3--6 Jahren von den nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch verbleibenden Schulden zu befreien. Die Restschuldbefreiung kann im Rahmen eines Insolvenzplans u. U. in kürzerer Zeit erlangt werden.

Sachwalter (vorläufiger): Der (vorläufige) Sachwalter übernimmt bei der Eigenverwaltung eine Aufsichts- und Kontrollfunktion, überwacht den eigenverwaltenden Schuldner und hat weniger weitreichende Kompetenzen als ein Insolvenzverwalter.

Sanierung, außergerichtliche: Außergerichtliche Sanierung bezeichnet den Versuch einer Krisenbewältigung durch eine Übereinkunft bzw. einen Vergleich mit allen Gläubigern eines Schuldners. Zur Vermeidung negativer Publizität wird dies in der Praxis vielfach versucht, scheitert aber nicht selten, da diese Form der Sanierung der Zustimmung aller Gläubiger bedarf.

Sanierung, gerichtliche (auch Sanierung unter Insolvenzschutz): Die gerichtliche Sanierung bezeichnet eine Sanierung unter dem Schutz des Insolvenzrechts. Anders als bei der außergerichtlichen Sanierung kann diese auch mit einer Mehrheit (ohne Einstimmigkeit) durchgesetzt werden.

Schutzschirmverfahren: Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Form der vorläufigen Eigenverwaltung, deren Einleitung nur möglich ist, wenn das Unternehmen „lediglich“ drohend zahlungsunfähig ist. Die strengen Anforderungen müssen durch eine sachverständige Bescheinigung bestätigt werden. Dem Schuldner wird eine Frist von längstens 90 Tagen eingeräumt, um einen konsensfähigen Insolvenzplan vorzulegen.

Treuhänder: Der Treuhänder zieht im Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen im „letzten“ Verfahrensabschnitt, der sog. Wohlverhaltensphase, die pfändbaren Einkommensanteile ein, nimmt evtl. von Todes wegen erhaltenes Vermögen zur Hälfte an und verteilt die Gelder bis zur Entscheidung über die beantragten Restschuldbefreiung an die Gläubiger.

Überschuldung: Die Überschuldung ist eine Unternehmenssituation, bei der festgestellt wird, dass das Vermögen des Schuldners die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Die Überschuldung ist, neben der Zahlungsunfähigkeit, Eröffnungsgrund für die Insolvenz juristischer Personen. Die gesetzliche Regelung ist derzeit 8nur unter bestimmten Voraussetzungen anzuwenden, der Anwendungsbereich ist daher äußerst gering.

Unternehmensinsolvenzverfahren:Siehe Regelinsolvenzverfahren.

Verbraucher: Der Begriff des Verbraucher s hat im Rahmen der InsO eine andere Bedeutung als in § 13 BGB. Zu den Verbrauchern im Sinne der InsO gehören auch Personen, die vormals eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, sofern deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind.

Verbraucherinsolvenz: Die Verbraucherinsolvenz bezeichnet das Privatinsolvenzverfahren für nicht bzw. ehemals unternehmerisch tätige Personen mit überschaubaren Vermögensverhältnissen und bietet für natürlicher Personen die Möglichkeit eines finanziellen Neustarts nach regelmäßig 3--6 Jahren (ab Eröffnung ).

Vorläufiger Gläubigerausschuss: Der vorläufige Gläubigerausschuss ist ein bereits im Eröffnungsverfahren eingesetztes Gremium, das insbesondere im Rahmen einer vorläufigen Eigenverwaltung die Interessen der Gläubiger. Der Ausschuss muss in der Besetzung repräsentativ alle Gläubigergruppen abbilden.

Vorläufiger Insolvenzverwalter: Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nach Antragstellung und vor der Entscheidung über die Insolvenzeröffnung vom Gericht mit „starken“ oder aber „schwachen“ Kompetenzen eingesetzt. Soll das Vermögen des Schuldners bis zur Entscheidung über die Eröffnung sichern und ggf. das Unternehmen fortführen. Er hat deutlich erweiterte, an die Person des späteren Insolvenzverwalters angenäherte Befugnisse und ist regelmäßig mit diesem personenidentisch. Er wird daneben regelmäßig als Sachverständiger für das Insolvenzgericht bestellt und hat als solcher ein Gutachten über das Vorliegen der Insolvenzeröffnungsgründe, der voraussichtlichen Höhe der Insolvenzmasse, der Fortführungsaussichten des Unternehmens etc. zu erstellen.

Wohlverhaltensphase: Die Wohlverhaltensphase bezeichnet den Zeitraum nach Aufhebung des eröffneten Insolvenzverfahrensüber das Vermögen natürlicher Personen.

Zahlungsunfähigkeit: Die Zahlungsunfähigkeit ist die Unfähigkeit des Schuldners, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Sie kommt aufgrund nicht nur vorübergehender, mangelnder Liquidität zustande und ist gegeben ab 10% Unterdeckung im Bereich der fälligen Verbindlichkeiten durch liquide Mittel, wenn die Phase länger als drei Wochen andauert. Vorübergehende Zahlungsstockungen (regelmäßig maximal bis zu 3 Wochen) führen nicht notwendigerweise auch zur Zahlungsunfähigkeit. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit begründet eine Vielzahl von Handlungspflichten und erhöhten Haftungsrisiken. Eine vorwerfbare Verzögerung der Einleitung eines Insolvenzverfahrens nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist als Insolvenzverschleppung (siehe dort) strafbar.

92. Kapitel
 
Wirtschaft und Insolvenz

In Kapitel 2 werden die Funktion des Insolvenzrechts in einem marktwirtschaftlichen System und die Zielsetzung der insolvenzrechtlichen Regelungen näher erläutert. Außerdem wird die unternehmensstrategische Option der Sanierung unter Insolvenzschutz für ein Unternehmen in der Krise dargestellt.

1. Am Anfang steht der Kredit …

Eine Wirtschaftsordnung, die sich nicht nur auf bloße Tauschwirtschaft beschränkt, ist ohne Kredit nicht denkbar, egal ob dieser als Barkredit gegeben wird oder bspw. beim Warenkauf auf Ziel (zahlbar z. B. in 30 Tagen) entsteht. Der Kredit, der dem Empfänger damit gegeben wird, beruht auf dem Vertrauen des Gläubigers, dass sein Schuldner zum Zeitpunkt der Fälligkeit die verabredete Gegenleistung erbringen wird. Jede auch nur ansatzweise marktwirtschaftlich orientierte Wirtschaftsordnung verlangt daher, dass bestimmte wirtschaftliche und rechtliche Garantien für die Durchsetzung von Ansprüchen gegeben werden, wenn das Vertrauen des Gläubigers enttäuscht oder gar missbraucht wird. Die Wege, die für diesen Fall aufgezeigt werden, sind von Land zu Land verschieden. In Europa bemüht man sich erfolgreich darum, zu möglichst einheitlichen Standards zu gelangen und auch weltweit gibt es – gerade nach der Wirtschaftskrise 2008/2009 und der forcierten Globalisierung – Bestrebungen, 10zu grundlegenden, weltweit anerkannten Regelungen zu kommen.

2. Funktionen des Insolvenzrechts im Wandel der Zeit

Unverzichtbare Voraussetzung jeden Kredits und jeder marktwirtschaftlichen Ordnung ist ein funktionierendes juristisches System, das dem Gläubiger nicht nur zu seinem Recht, sondern auch zur Befriedigung seiner Forderung verhilft. Aus diesem Grunde kennt das Wirtschaftsrecht seit seinem Entstehen vor mehr als 2000 Jahren zugleich auch Zwangsmöglichkeiten für den Fall, dass ein Schuldner nicht zahlen kann oder will.

Im altorientalischen Recht, zum Beispiel bei den Sumerern, Babyloniern, aber auch in Israel, war es üblich, dass im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldner sich selbst oder seine Familienangehörigen verkaufte oder verpfändete. Nach dem römischen Zwölftafel-Gesetz aus dem Jahre 451 vor Christus verfiel der Schuldner einem unerbittlichen Gesetz. Eine Vorschrift der dritten Tafel besagt: „Der Gläubiger soll den Schuldner vor Gericht führen. Erfüllt dieser seine Urteilsverpflichtung nicht, soll ihn der Gläubiger mit sich führen, fesseln, entweder mit einem Strick oder mit Fußfesseln im Gewicht von 15 Pfund, nicht mit stärkerem, wenn der Gläubiger aber will, mit leichterem.“ Am dritten Markttag dann, wenn die Schuld nicht beglichen wurde, war die Exekution erlaubt: Der Verkauf des Schuldners in die Sklaverei oder seine Tötung.

Heute sind wir von derart martialischem Vorgehen des Gläubigers gegen den Schuldner zum Glück weit entfernt. Unsere Rechtsordnung hält für bestimmte Situationen Instrumente bereit, die es erlauben, gegen einen Schuldner, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, mit staatlichem Zwang vorzugehen. Dies geschieht im Rahmen der sog. Einzelvollstreckung, indem die Forderung eines Gläubigers zwangsweise durch Pfändung und spätere Versteigerung von Gegenständen oder Grundstücken durchzusetzen versucht wird. Auch die Vollstreckung in Forderungen des Schuldners gegen 11einen Dritten zählt dazu. Diese Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen sind aber grundsätzlich nur so lange zielführend, wie das Schuldnervermögen überhaupt ausreicht, sämtliche Gläubiger eines Schuldners zu befriedigen. Ist diese Gewähr nicht mehr gegeben oder stellt ein Schuldner bzw. ein Schuldnerunternehmen seine Zahlungen ein und geht in ein Insolvenzverfahren über, untersagt der Gesetzgeber mit den Regelungen der Insolvenzordnung (InsO) den Gläubigern jegliches weitere individuelle Vorgehen und setzt an dessen Stelle die Sonderregelungen des Insolvenzrechts. Oberstes Ziel ist von da an die gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger aus der noch vorhandenen Haftungsmasse.

Insolvenzrecht ist definiert als eine im Wege der Gesamtvollstreckung zu realisierende, rein vermögensorientierte Haftungsverwirklichung im Interesse aller Gläubiger.

Erkennt der Schuldner rechtzeitig die Alternativen, die das Insolvenzrecht ihm, seinem Unternehmen und der Belegschaft bietet, hat auch er die Möglichkeit, unter dem Schutz der Insolvenzordnung sein Unternehmen aufrecht zu erhalten, seine Existenzgrundlage zu sichern und einen frühzeitigen „fresh start“ sicher zu stellen. Verfolgt der Schuldner gemeinsam mit seinen Gläubigern das Ziel einer Überwindung der Krise und einer Sanierung des Unternehmens, so erhält er im Insolvenzrecht verankerte besondere Entlastungen und Liquiditätshilfen, die ihm außergerichtlich nicht zur Verfügung stehen. Das Ziel der Aufrechterhaltung eines Unternehmens ist nicht ausschließlich das des Schuldners, sondern ein gemeinsames: Ein „lebender“ Kunde ist jedem Unternehmer lieber als ein „toter“. Das Ziel der Sanierung ist demnach – trotz der vermeintlich völlig konträren Interessenlagen von Schuldner und Gläubiger – ein gemeinsames!

Es gilt demnach für beide Seiten zu prüfen, ob die Sanierung eines Unternehmens realistisch und darstellbar ist. Gewiss ist dies in einer lebendigen Marktwirtschaft nicht in allen Fällen erreichbar. Eine rechtzeitige Prüfung der Optionen bietet jedoch allen Seiten evtl. Entscheidungsspektren, zu denen der Zugang verwehrt ist, sobald der „Zug abgefahren“ ist und alternativlos nur noch die Zerschlagung des Unternehmens ansteht.

123. Insolvenzrecht und Marktwirtschaft

Das Insolvenzrecht enthält Vorschriften, die bestimmen bis zu welchem Punkt die Wirtschaft und der Gesetzgeber bereit sind, die Teilnahme von Unternehmen und Personen am Marktgeschehen zu akzeptieren. Dies ist eine der grundlegenden Regelungen jeder marktwirtschaftlichen Ordnung. Zugleich eröffnet es für vorausschauend planende Unternehmen einen Horizont für eine nachhaltige Sanierung auch unter Insolvenzschutz.

Wichtig:

Einer der zentralen Auslöser von Insolvenzen, die so genannte Zahlungsunfähigkeit, ist dahingehend definiert, dass ein Schuldner in der Lage sein muss, bei Fälligkeit mindestens 90% seiner Forderung sofort, spätestens aber innerhalb von drei Wochen zu zahlen. Kann er dies nicht, befindet er sich bereits im Zustand der insolvenzrechtlichen Zahlungsunfähigkeit.

Voraussetzung für die Teilnahme am Marktgeschehen ist daher aus der Sicht des Gesetzgebers das Vorhandensein von Liquidität („Geld hat man zu haben“), um auf diese Art und Weise zu verhindern, dass durch liquiditätsschwache Unternehmen andere „infiziert“ und ebenfalls in die Insolvenz getrieben werden.

Die in den Jahren 2000 bis 2004 zu beobachtende starke Zunahme der Insolvenzen in Deutschland ging in erster Linie auf die allgemeine Konjunkturschwäche, den merklich angewachsenen Verschuldungsdruck in den Unternehmen sowie auf die angespannte Ertragslage zurück. Eine sehr geringe Eigenkapitalausstattung deutscher Unternehmen (im Durchschnitt weniger als 15%) wird, weil zu einem erheblichen Teil auch historisch bedingt, in absehbarer Zeit eine Schwachstelle bleiben, die entscheidend das Insolvenzniveau beeinflusst. Festzustellen ist jedoch aufgrund der Ergebnisse der Insolvenzursachenforschung, dass Unternehmenszusammenbrüche in den meisten Fällen vielfältige Ursachen haben. Sie kündigen sich meist durch „Krisensymptome“ – vielfach lange – vor 13Eintritt der Insolvenzreife an. Jedoch wird in vielen Unternehmen darauf viel zu spät reagiert, verbreitet mehr als ein Jahr nach Auftreten der ersten Indikatoren. Vor allem junge Betriebe haben verstärkt mit Finanzierungsproblemen zu kämpfen, und die Insolvenzordnung kann nicht dazu beitragen, die Kreditvergabe an neu gegründete Unternehmen zu vereinfachen. Nicht selten signalisiert auch die Rechtsform des Unternehmens seine Krisenanfälligkeit.

Die höchsten Gefährdungen weisen Unternehmen in der Rechtsform der GmbH und der GmbH & Co. KG auf, weil dort die Haftungsbegrenzung am besten und die persönliche Haftung (vermeintlich) am geringsten ausgelegt sind. Schließlich kommen fast alle Untersuchungen über Unternehmensmisserfolge zu dem Ergebnis, dass die Ursachen für die Firmenkrisen ganz überwiegend in einem Missmanagement der Unternehmensführung liegen. Die in diesen Bereichen vorhandenen D & O-Versicherungen, eine Art Haftpflichtversicherung für Manager, haben bei Kapitalgesellschaften, anders als bei Personengesellschaften, nicht geringen Einfluss auf eine dort festzustellende Sorglosigkeit beim Umgang mit fremdem Vermögen.

4. Insolvenzrecht als unternehmensstrategische Option

Längst hat sich in der Betriebswirtschaftslehre, ebenso wie in der Insolvenzpraxis, die Auffassung durchgesetzt, dass jenseits des Schlagwortes von der „Krise als Chance“ eine Angebotsvielfalt durch das Insolvenzrecht vorgehalten werden muss. Die Möglichkeiten der Sanierung, Restrukturierung und übertragenden Sanierung sind daher ebenso vorgesehen wie die weithin bekannte Liquidation. Dass dies auch volkswirtschaftlich von enormer Bedeutung ist, beweisen nicht nur die Großinsolvenzen der letzten Jahre. Man weiß heute, dass eine einzelne Insolvenz eine Kettenreaktion auslösen kann. Grund dieses Domino-Effektes ist die enge Interdependenz wirtschaftlicher Schicksale, verursacht durch die weite Verzweigung des Kreditwesens und eine immer stärkere nationale sowie internationale 14Verflechtung von Unternehmen in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht („Globalisierung“).

Dabei können Konzernverflechtungen auch dazu führen, dass Stützungsaktionen der gesunden Unternehmen zum Entzug dringend benötigter Eigenmittel führen und damit den Konzern selber gefährden.

Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, warum das Funktionieren eines Insolvenzrechts oder das Vorhandensein eines Insolvenzrechtssystems wichtiger Indikator für die Investitionsbereitschaft in sich entwickelnden Wirtschaften ist. Denn für jeden, der in ein Unternehmen oder ein Wirtschaftssystem investiert, ist es wesentlich, wie er im Falle der Insolvenz mit seinen bis dahin nicht erfüllten Forderungen oder Sicherheiten dasteht.

Dieses nachvollziehbare Streben nach Sicherheit hat in der Praxis des deutschen Insolvenzrechts dazu geführt, dass der eigentliche Verteilungsschlüssel für das Insolvenzverfahren schon im Vorfeld der Insolvenz festgelegt wurde. Jeder Gläubiger, der seine Forderung nicht entsprechend gesichert hat, wird im Insolvenzfall der Gefahr ausgesetzt, diese schlimmstenfalls vollständig zu verlieren.