Herausgegeben von
Dr. Silke Hüls und Dr. Tilman Reichling
Bearbeitet von | |
Dr. Henner Apfel | Björn Krug |
Prof. Dr. Martin Asholt | Prof. Dr. Michael Lindemann |
Dr. Johannes Corsten | Dr. Tilman Reichling |
Thorsten Franke-Roericht, LL.M | Dr. Alexander Schork, LL.M. |
Dr. Bernd Groß, LL.M. | Stefanie Schott |
Dr. Daniel Hunsmann | Christoph Tute |
PD Dr. Silke Hüls | Dr. Sebastian Wollschläger |
Dr. Philipp Kauffmann, LL.M. | Prof. Dr. Sascha Ziemann |
2., neu bearbeitete Auflage | |
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Im Vorwort zur 1. Auflage fragten wir: „Ein neuer Kommentar zum Steuerstrafrecht? Besteht dafür überhaupt Bedarf?“. Wir haben diese Frage seinerzeit bejaht. Die erfreuliche Aufnahme unseres Werkes in der steuerstrafrechtlichen Literatur, aber auch in der Rechtsprechung, haben uns ebenso wie die zahlreichen wohlwollenden Rezensionen bestärkt, nach etwa dreieinhalb Jahren eine Neuauflage dieses Werkes herauszugeben.
Der Bedarf einer Neuauflage ergab sich hier auch aus der (weiterhin bestehenden) Schnelllebigkeit des Rechtsgebietes. Seit dem Erscheinen der Erstauflage im Jahr 2016 waren es weniger die gesetzgeberischen Aktivitäten, die zu massiven Änderungen in diesem Rechtsgebiet führten, sondern vielmehr die Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, die in zahlreichen Entscheidungen ihre bisherige Linie aufgab bzw. „fortschrieb“.
Aus dem Kreis der Bearbeiter der 1. Auflage haben sich Frau Rechtsanwältin Parsch sowie Herr Rechtsanwalt Dr. Sauer verabschiedet. Ihnen sei für ihre Mitarbeit an dieser Stelle noch einmal herzlich gedankt. Wir freuen uns, dass Herr Rechtsanwalt Dr. Corsten sowie Herr Rechtsanwalt Tute nun unser Autorenteam verstärken.
Unser besonderer Dank gilt weiterhin dem Verlag C. F. Müller, der uns bereits bei der Erstauflage des Werkes in vielfältiger Weise unterstützt hat und uns auch nunmehr erneut mit Rat und Tat zur Seite stand.
Anregungen und Verbesserungsvorschläge nehmen wir gerne weiterhin per E-Mail entgegen an: steuerstrafrecht@cfmueller.de
Bielefeld und Frankfurt, November 2019
Dr. Silke Hüls
Dr. Tilman Reichling
Ein neuer Kommentar zum Steuerstrafrecht? Besteht dafür überhaupt Bedarf?
Wir meinen ja!
Den ersten Anlass für die Idee, dieses Projekt umzusetzen, bot die Reform des Rechts der strafbefreienden Selbstanzeige. Steuerstrafrecht zeigt sich dabei als ein innovatives (und mitunter besonders schnelllebiges) Rechtsgebiet, was sich in den letzten Jahren auch in zahlreichen Diskussionen zur Reform des Instituts der Selbstanzeige dokumentierte. Deshalb soll der Kommentar Raum zur Darstellung und Entwicklung innovativer Lösungsansätze bieten und die Diskussion durch neue Perspektiven und neue Argumente bereichern. Damit er insbesondere für die Praxis einen Mehrwert bietet, liegt ein deutlicher Fokus auf der Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Steuer- und Steuerstrafrecht.
Insgesamt sechzehn Autorinnen und Autoren sind an dem Kommentar beteiligt, wobei besonders erfreulich ist, dass sowohl Autorinnen und Autoren aus der Praxis (Richter und Strafverteidiger) als auch aus der Wissenschaft gewonnen werden konnten. So konnte ein Kommentar entstehen, in dem sowohl erfahrene Praktiker aus dem Bereich des Steuerstrafrechts als auch Wissenschaftler, deren Forschungsinteresse dem Steuerstrafrecht gilt, die steuerstrafrechtlich relevanten Gebiete kommentieren. Im Vordergrund stehen dabei besonders die Aktualität der Darstellung und die praktische Relevanz der Kommentierung, ohne die Wissenschaftlichkeit zu vernachlässigen.
Unser besonderer Dank gilt dem Verlag C.F. Müller, der von Beginn an von diesem Projekt überzeugt war und es ebenso kompetent wie freundlich begleitet und unterstützt hat.
Anregungen und Verbesserungsvorschläge nehmen wir gerne per E-Mail entgegen an steuerstrafrecht@cfmueller.de.
Bielefeld und Frankfurt, Juli 2016
Dr. Silke Hüls
und
Dr. Tilman Reichling
Vor § 369, § 369 | Ziemann |
§ 370 | Schott |
§ 371 | Hüls/Reichling |
§§ 372–375 | Corsten/Tute |
§ 376 | Asholt |
§§ 377–378 | Groß |
§ 379 | Reichling |
§§ 380–383b | Hunsmann |
§ 384 | Asholt |
§ 384a | Hunsmann |
§§ 385–391 | Wollschläger |
§ 392 | Reichling |
§ 393 | Lindemann |
§§ 394–396 | Schork/Kauffmann |
§ 397–398 | Hüls |
§ 398a | Hüls/Reichling |
§§ 399–403 | Krug |
§ 404 | Franke-Roericht |
§§ 405–412 | Apfel |
Zitiervorschlag
HK-SteuerStR-Bearbeiter
Vorwort 2. Auflage
Vorwort
Bearbeiterverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Achter TeilStraf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Erster AbschnittStrafvorschriften
Vorbemerkung zu § 369Systematik und Methodik des Steuerstrafrechts
§ 369Steuerstraftaten
§ 370Steuerhinterziehung
§ 370a(aufgehoben)
§ 371Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
§ 372Bannbruch
§ 373Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
§ 374Steuerhehlerei
§ 375Nebenfolgen
§ 376Verfolgungsverjährung
Zweiter AbschnittBußgeldvorschriften
§ 377Steuerordnungswidrigkeiten
§ 378Leichtfertige Steuerverkürzung
§ 379Steuergefährdung
§ 380Gefährdung der Abzugsteuern
§ 381Verbrauchsteuergefährdung
§ 382Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
§ 383Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen
§ 383a(weggefallen)
§ 383bPflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
§ 384Verfolgungsverjährung
§ 384aVerstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679
Dritter AbschnittStrafverfahren
1. UnterabschnittAllgemeine Vorschriften
§ 385Geltung von Verfahrensvorschriften
§ 386Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
§ 387Sachlich zuständige Finanzbehörde
§ 388Örtlich zuständige Finanzbehörde
§ 389Zusammenhängende Strafsachen
§ 390Mehrfache Zuständigkeit
§ 391Zuständiges Gericht
§ 392Verteidigung
§ 393Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
§ 394Übergang des Eigentums
§ 395Akteneinsicht der Finanzbehörde
§ 396Aussetzung des Verfahrens
2. UnterabschnittErmittlungsverfahren
I.Allgemeines
§ 397Einleitung des Strafverfahrens
§ 398Einstellung wegen Geringfügigkeit
§ 398aAbsehen von Verfolgung in besonderen Fällen
II.Verfahren der Finanzbehörden bei Steuerstraftaten
§ 399Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
§ 400Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
§ 401Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbstständigen Verfahren
III.Stellung der Finanzbehörden im Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 402Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
§ 403Beteiligung der Finanzbehörde
IV.Steuer- und Zollfahndung
§ 404Steuer- und Zollfahndung
V.Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen
§ 405Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
3. UnterabschnittGerichtliches Verfahren
§ 406Mitwirkung der Finanzbehörde in Strafbefehlsverfahren und im selbstständigen Verfahren
§ 407Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen
4. UnterabschnittKosten des Verfahrens
§ 408Kosten des Verfahrens
Vierter AbschnittBußgeldverfahren
§ 409Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 410Ergänzende Vorschriften über das Bußgeldverfahren
§ 411Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
§ 412Zustellung, Vollstreckung, Kosten
Stichwortverzeichnis
a.A. | anderer Ansicht |
a.a.O. | am angegebenen Ort |
Abk. | Abkommen |
abl. | ablehnend |
ABl.EG | Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft |
Abs. | Absatz |
abw. | abweichend |
a.E. | am Ende |
AEAO | Anwendungserlass zur Abgabenordnung |
a.F. | alte Fassung |
AG | Amtsgericht/Aktiengesellschaft |
ähnl. | ähnlich |
allg. | allgemein |
allgM | allgemeine Meinung |
ÄndG | Änderungsgesetz |
ÄndVO | Änderungsverordnung |
Anm. | Anmerkung |
AnwBl. | Anwaltsblatt (zitiert nach Jahr und Seite) |
AO | Abgabenordnung |
AO-StB | AO-Steuerberater (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
ArbG | Arbeitgeber |
ArbN | Arbeitnehmer |
Art. | Artikel |
AS | Abgeltungssteuer |
AStBV (St) | Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) 2019 |
AT | Allgemeiner Teil |
Aufl. | Auflage |
ausf. | ausführlich |
AW-Prax | Außenwirtschaftliche Praxis (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
BAnz | Bundesanzeiger |
BAFin | Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht |
BayObLGSt | Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landgerichts in Strafsachen (zitiert nach Band und Seite) |
BB | Betriebsberater (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
BC | Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling (zitiert nach Jahr und Seite) |
Begr. | amtliche Begründung |
Bek. | Bekanntmachung |
ber. | berichtigt |
Beschl. | Beschluss |
Bf | Beschwerdeführer |
BfF | Bundesamt für Finanzen |
BFH | Bundesfinanzhof |
BFHE | Sammlung der Entscheidungen des BFH |
BFH/NV | Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BGBl. | Bundesgesetzblatt (BGBl. I und Jahrgang) |
BGH | Bundesgerichtshof |
BGHR | BGH-Rechtsprechung, herausgegeben von den Richtern des Bundesgerichtshofs (zitiert nach Paragraph, Stichwort und Nummer) |
BGHSt | Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (zitiert nach Band und Seite) |
BKA | Bundeskriminalamt |
BMF | Bundesminister(ium) der Finanzen |
BMI | Bundesministerium des Innern |
BMJV | Bundesminister(ium) der Justiz und für Verbraucherschutz |
BORA | Berufsordnung für Rechtsanwälte |
BP | Betriebsprüfung |
BR-Drucks. | Bundesratsdrucksache |
BRAO | Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1.8.1959 (BGBl. I, 565) |
BRat | Bundesrat |
BRatE | Entwurf des Bundesrates |
BReg | Bundesregierung |
Bsp. | Beispiel |
Bspr. | Besprechung |
Bst. | Buchstabe |
BStBl. | Bundessteuerblatt (BStBl. I und Jahrgang) |
BT | Bundestag |
BT-Drucks. | Bundestagsdrucksache |
BT-GeschO | Geschäftsordnung des dt. Bundestages |
BtMG | Betäubungsmittelgesetz |
BuStra | Bußgeld- und Strafsachenstelle |
BuW | Betrieb und Wirtschaft (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
BVerfG | Bundesverfassungsgericht |
BVerfGE | Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (zitiert nach Band und Seite) |
BVerfGG | Gesetz über das Bundesverfassungsgericht i. d. Bek. v. 11.8.1993 (BGBl. I, 1473) |
BVerfGK | Kammerentscheidungen des BVerfG, 2004 ff. |
BVerwG | Bundesverwaltungsgericht |
bzgl. | bezüglich |
BZRG | Bundeszentralregistergesetz |
bzw. | beziehungsweise |
DB | Der Betrieb (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
DBA | Doppelbesteuerungsabkommen |
ders. | derselbe |
d.h. | das heißt |
Diss. | Dissertation |
DRiZ | Deutsche Richterzeitung (zitiert nach Jahr und Seite) |
DStR | Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
DStRE | Zeitschrift „Deutsches Steuerrecht Entscheidungen“ |
DStZ | Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A (zitiert nach Jahr und Seite) |
EFG | Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
EGGVG | Einführungsgesetz zum Gerichtsverfahrensgesetz v. 27.1.1877 (RABl., 77) |
EGMR | Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte |
EGStGB | Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch v. 2.3.1974 (BGBl. I, 469; I 1975, 1916) |
einschr. | einschränkend |
EKMR | Europäische Kommission für Menschenrechte |
EMRK | Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.11.1950 (BGBl. II 1952, 686) |
entspr. | entsprechend |
ErbStG | Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz |
erg. | ergänzend |
Erl. | Erlass, Erläuterung |
ESt | Einkommensteuer |
EStB | Der Ertragsteuerberater (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
EStDV | Einkommensteuer-Durchführungsverordnung |
EStG | Einkommensteuergesetz |
EStH | Einkommensteuerhinweise |
EuGH | Europäischer Gerichtshof |
EuRHÜbk | Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20.4.1959 (BGBl. II 1964, 1369, 1386; II 1976, 1799) |
EUSt | Einfuhrumsatzsteuer |
EUStBV | Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung |
f.; ff. | folgende; fortfolgende |
FA | Finanzamt |
FG | Finanzgericht |
FinB | Finanzbehörde |
FinMin | Finanzministerium |
FinVerw | Finanzverwaltung |
Fn. | Fußnote |
FR | Finanz-Rundschau |
FS | Festschrift |
GA | Goltdammers Archiv für Strafrecht (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
gem. | gemäß |
GewO | Gewerbeordnung i.d.F. der Bek. v. 22.2.1999 (BGBl. I, 202) |
GewSt | Gewerbesteuer |
GewStDV | Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung |
GewStG | Gewerbesteuergesetz |
GG | Grundgesetz f. d. Bundesrepublik Deutschland v. 23.5.1949 (BGBl. I, 1) |
ggf. | gegebenenfalls |
GKG | Gerichtskostengesetz i. d. Bek. v. 5.5.2004 (BGBl. I, 718) |
GmbH | Gesellschaft mit beschränkter Haftung |
GmbHG | Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung |
GmbHR | GmbH-Rundschau |
GMBl. | Gemeinsames Ministerialblatt |
GoBD | Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff |
GRCh | Charta der Grundrechte der Europäischen Union |
GS | Gedächtnisschrift |
GSSt | Großer Senat für Strafsachen |
GStA | Generalstaatsanwalt |
GVBl. | Gesetz- und Verordnungsblatt |
GVG | Gerichtsverfassungsgesetz i.d.F. der Bek. v. 9.5.1975 (BGBl. I, 1077) |
GWB | Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen i.d.F. v. 15.7.2005 (BGBl. I, 2114) |
h.M. | herrschende Meinung |
HRRS | Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht, Internetzeitung für Strafrecht, www.hrr-strafrecht.de, 2000 ff. |
Hs. | Halbsatz |
HZA | Hauptzollamt |
i.d.F. | in der Fassung |
i. Erg. | im Ergebnis |
INF | Die Information für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer |
insb. | insbesondere |
IRG | Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen i.d.F. v. 27.6.1994 (BGBl. I, 1537) |
i.S.d. | im Sinne des |
i.S.v. | im Sinne von |
i.V.m. | in Verbindung mit |
JBeitrO | Justizbeitreibungsordnung v. 11.3.1937 (RGBl. I, 298) |
JMBl. | Justizministerialblatt |
JR | Juristische Rundschau (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
JStG | Jahressteuergesetz |
jurisPR-StrafR | Juris-Praxisreport – Strafrecht |
JVA | Justizvollzugsanstalt |
JW | Juristische Wochenschrift (zitiert nach Jahr und Seite) |
JZ | Juristenzeitung (zitiert nach Jahr und Seite) |
Kap. | Kapitel |
KG | Kammergericht; Kommanditgesellschaft |
KGaA | Kommanditgesellschaft auf Aktien |
krit. | kritisch |
KSt | Körperschaftsteuer |
KStDV | Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung |
KStG | Körperschaftsteuergesetz |
KStR | Körperschaftsteuer-Richtlinien |
KV GKG | Kostenverzeichnis zum GKG |
LG | Landgericht |
Ls | Leitsatz |
LSt | Lohnsteuer |
MDR | Monatsschrift für Deutsches Recht (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
MiStra | Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen i.d.F. der Bek. v. 19.5.2008 |
m.w.N. | mit weiteren Nachweisen |
n.F. | neue Fassung |
NJ | Neue Justiz (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
NJW | Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
NJW-RR | NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
NStZ | Neue Zeitschrift für Strafrecht (zitiert nach Jahr und Seite) |
NStZ[Bearbeiter] | Aus der Rspr. des BGH [Bearbeiter] ([K.] = Kusch; |
NStZ-RR | NStZ-Rechtsprechungs-Report Strafrecht (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
NStZ-RR[Bearbeiter] | Aus der Rspr. des BGH [Bearbeiter] ([B.] = Becker; |
NZWiSt | Neue Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht (zitiert nach Jahr und Seite) |
OFD | Oberfinanzdirektion |
OLG | Oberlandesgericht |
OLGSt | Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Strafsachen und über Ordnungswidrigkeiten (zitiert a.F. nach Seiten und n.F. nach Nrn.) |
OVG | Oberverwaltungsgericht |
OWiG | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i.d.F. der Bek. v. 19.2.1987 (BGBl. I, 602) |
PStR | Praxis Steuerstrafrecht (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
RdErl. | Runderlass |
RegE | Regierungsentwurf |
RG | Reichsgericht |
RGBl. I, II | Reichsgesetzblatt Teil I, Teil II |
RGSt | Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen |
RiStBV | Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren |
RiVASt | Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten |
Rn. | Randnummer |
Rspr. | Rechtsprechung |
RStBl. | Reichssteuerblatt |
S., s. | Satz, Seite, siehe |
SAM | Steueranwaltsmagazin (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
SDÜ | Schengener Durchführungsabkommen v. 19.6.1990 (BGBl. II 1993, 1013 ff.) |
sog. | so genannte/r/s |
StA | Staatsanwaltschaft |
StÄndG | Steueränderungsgesetz |
StAnpG | Steueranpassungsgesetz |
StB | Der Steuerberater (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
Stbg | Die Steuerberatung (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
StBp | Die steuerliche Betriebsprüfung (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
SteufA | Steuerfahndung |
Stgb | Die Steuerberatung (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
StGB | Strafgesetzbuch i.d.F. der Bek. v. 13.11.1998 (BGBl. I, 3322) |
StPfl. | Steuerpflichtiger |
StPO | Strafprozessordnung |
st. Rspr. | ständige Rechtsprechung |
str. | streitig |
StraBEG | Strafbefreiungserklärungsgesetz |
StraBu | Straf- und Bußgeldsachenstelle |
StraFo | Strafverteidigerforum (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
StrEG | Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen v. 8.3.1971 (BGBl. I, 157) |
StRR | Strafrechts-Report (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
StrRG | Strafrechtsreformgesetz |
StV | Strafverteidiger (Zeitschrift, zitiert nach Jahr und Seite) |
StVÄG | Strafverfahrensänderungsgesetz (1979 v. 5.10.1978 (BGBl. I, 1645); 1987 v. 21.1.1987 (BGBl. I, 475); 1999 v. 2.8.2000 (BGBl. 1253)) |
StVollstrO | Strafvollstreckungsordnung i.d.F. v. 1.4.2001 (bundeseinheitlich) |
StVollzG | Strafvollzugsgesetz v. 16.3.1976 (BGBl. I, 581, 2088) |
StVRG | Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts v. 9.12.1974 (BGBl. I, 3393); außer Kraft seit 24.4.2006 |
StW | Steuer-Warte (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
SÜG | Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes i.d.F. 7.12.2011 (BGBl. I, 2576) |
SV | Sachverständiger |
SWI | Steuer und Wirtschaft International (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
TKG | Telekommunikationsgesetz v. 22.6.2004 (BGBl. I, 1190) |
TKÜ | Telekommunikationsüberwachung |
u.a. | unter anderem; und andere |
ÜberstÜbk | Überstellungsübereinkommen vom 21.3.1983 (BGBl. II 1991, 1006, 1007; 1992, 98) |
UR | Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
Urt. | Urteil |
USt | Umsatzsteuer |
UStErstVO | Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder |
UStG | Umsatzsteuergesetz |
UZK | Zollkodex der Union |
VerfGH | Verfassungsgerichtshof |
VG | Verwaltungsgericht |
VGH | Verwaltungsgerichtshof |
vgl. | vergleiche |
VO | Verordnung |
wistra | Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (zitiert nach Jahr und Seite) |
WM | Wertpapier-Mitteilungen (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
WPg | Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
z.B. | zum Beispiel |
ZfZ | Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern |
Ziff. | Ziffer(n) |
ZInsO | Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht (zitiert nach Jahr und Seite) |
ZIS | Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik |
zit. | zitiert, Zitierung |
ZK | Zollkodex |
ZollV | Zollverordnung |
ZollVG | Zollverwaltungsgesetz |
ZPO | Zivilprozessordnung i.d.F. der Bek. v. 5.12.2005 (BGBl. I, 3202; I 2006, 431; I 2007, 781) |
ZRP | Zeitschrift für Rechtspolitik (Zeitschrift; zitiert nach Jahr und Seite) |
ZStW | Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft (zitiert nach Band (Jahr) und Seite) |
Achenbach/Ransiek/Rönnau | Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl. 2019 |
Adick/Bülte | Fiskalstrafrecht, 2. Aufl. 2019 |
Beermann/Gosch[1] | Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung mit Nebengesetzen / EuGH-Verfahrensrecht, Loseblatt |
Bender/Möller/Retemeyer | Steuerstrafrecht mit Schwerpunkt Zoll- und Verbrauchssteuerstrafrecht, Loseblatt |
Blümich | EStG, KStG, GewStG, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, Loseblatt |
Bordewin/Brandt | Einkommensteuergesetz, Loseblatt |
Bunjes | Umsatzsteuergesetz: UStG, Kommentar, 18. Aufl. 2019 |
Dölling/Duttge/König/Rössner | Gesamtes Strafrecht, StGB-StPO-Nebengesetze, Handkommentar, 4. Aufl. 2017 |
Dreier/Wittreck | Grundgesetz: GG, Textausgabe mit sämtlichen Änderungen und weitere Texte zum deutschen und europäischen Verfassungsrecht, 12. Aufl. 2019 |
Epping/Hillgruber | Beck′scher Online-Kommentar Grundgesetz |
Erbs/Kohlhaas | Strafrechtliche Nebengesetze mit Straf- und Bußgeldvorschriften des Wirtschafts- und Verwaltungsrechts, Loseblatt |
Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis | Wirtschaftsstrafrecht. Kommentar mit Steuerstrafrecht und Verfahrensrecht, 1. Aufl. 2017 (zit.: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikas-Bearb.) |
Fischer | Strafgesetzbuch: StGB mit Nebengesetzen, Kommentar, 67. Aufl. 2020 |
Flore/Tsambikakis | Steuerstrafrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2016 |
Franzen/Gast/Joecks | Steuerstrafrecht: Mit Zoll- und Verbrauchsteuerrecht. Kommentar §§ 369-412 AO, § 32 ZollVG, ältere Auflagen bis Rechtsstand: 1. Januar 2009. Auflagen nach 2009 s. Joecks/Jäger/Randt |
Gercke/Julius/Temming/Zöller | Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019 (zit.: HK-StPO-Bearb.) |
Göhler | Gesetz über Ordnungswidrigkeiten: OWiG, Kommentar, 17. Aufl. 2017 |
Graf | Beck′scher Online-Kommentar OWiG |
Graf/Jäger/Wittig | Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2017 |
Hannich | Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung: StPO mit GVG, EGGVG, EMRK, 8. Aufl. 2019 |
Hartmann/Metzenmacher | Umsatzsteuergesetz, Kommentar mit Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, Umsatzsteuer-Richtlinien, Verwaltungsanweisungen, Nebengesetzen, Verordnungen sowie den einschlägigen internationalen Verträgen und Abkommen, Loseblatt |
v. Heintschel-Heinegg | Beck′scher Online-Kommentar StGB |
ders./Bockemühl | KMR – Kommentar zur Strafprozessordnung, Loseblatt (zit: KMR-Bearb.) |
Herrmann/Heuer/Raupach | Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, Loseblatt (zit.: H/H/R-Bearb.) |
Horowski/Altehoefer | Lohnsteuerrecht – Kommentar, Loseblatt |
Höft/Danelsing/Grams/Rook | Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, 2014 |
Hübschmann/Hepp/Spitaler | Abgabeordnung – Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Loseblatt |
Jarass/Pieroth | Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: GG, Kommentar, 15. Aufl. 2018 |
Joecks/Jäger/Randt | Steuerstrafrecht mit Zoll- und Verbrauchsteuerstrafrecht, Kommentar §§ 369-412 AO, § 32 ZollVG, 8. Aufl. 2015 |
Joecks/Miebach | Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB, 3. Aufl. 2016 ff. (zit.: MK-StGB-Bearb.) |
Kahl/Waldhoff/Walter | Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblatt |
Kindhäuser/Neumann/Paeffgen | Strafgesetzbuch (StGB), Kommentar, 5. Aufl. 2017 |
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff | Einkommensteuergesetz, Kommentar, Loseblatt |
Klein | Abgabenordnung: AO einschließlich Steuerstrafrecht, Kommentar, 14. Aufl. 2018 |
Kohlmann | Steuerstrafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Verfahrensrecht, Kommentar zu den §§ 369-412 AO 1977, Loseblatt |
Krekeler/Löffelmann/Sommer | AnwaltKommentar StPO, 2. Aufl. 2010 |
Kühn/v. Wedelstädt | Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 22. Aufl. 2018 |
Lackner/Kühl | Strafgesetzbuch: StGB, Kommentar, 29. Aufl. 2018 |
Laufhütte/Rissing-van Saan/Tiedemann | Leipziger Kommentar Strafgesetzbuch: StGB, 12. Aufl. 2008 ff. (zit.: LK-Bearb.) |
Leipold/Tsambikakis/Zöller | AnwaltKommentar StGB, 3. Aufl. 2020 |
Leitner/Rosenau | Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Kommentar, 2017 |
Lippross/Seibel | Basiskommentar Steuerrecht, Loseblatt |
Löwe/Rosenberg/Erb | Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 27. Aufl. 2017 ff. (zit.: LR-Bearb.) |
Matt/Renzikowski | Strafgesetzbuch: StGB, Kommentar, 2013 |
Meyer-Goßner/Schmitt | Strafprozessordnung: StPO, Gerichtsverfassungsgesetz, Nebengesetze und ergänzende Bestimmungen, Kommentar, 62. Aufl. 2019 |
Quedenfeld/Füllsack | Verteidigung in Steuerstrafsachen, 5. Aufl. 2016 |
Rolletschke/Kemper | Steuerstrafrecht, Kommentar zum Steuerstrafrecht, Loseblatt, |
Rudolphi/Horn/Samson | Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch (SK-StGB), Loseblatt (zit.: SK-StGB-Bearb.) |
Satzger/Schluckebier/Widmaier | StGB – Strafgesetzbuch, Kommentar, 4. Aufl. 2019 |
dies. | StPO – Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2019 |
Schmidt | Einkommensteuergesetz: EStG, Kommentar, 38. Aufl. 2019 |
Schönke/Schröder | Strafgesetzbuch: StGB, Kommentar, 30. Aufl. 2019 |
Schwarz/Pahlke | AO/FGO Kommentar, Loseblatt |
Schwarz/Widmann/Radeisen | Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Loseblattwerk |
Senge | Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten: OWiG, Kommentar, 5. Aufl. 2018 |
Tipke/Kruse | Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung, Loseblatt |
Tipke/Lang | Steuerrecht, 23. Aufl. 2018 |
Volk | Münchener Anwaltshandbuch Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, 2. Aufl. 2019 |
Wabnitz/Janovsky/Schmitt | Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 5. Aufl. 2020 |
Wannemacher | Steuerstrafrecht, 6. Aufl. 2013 |
Widmaier/Müller/Schlothauer | Münchener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 2. Aufl. 2014 (zit.: MAH Strafverteidigung-Bearb.) |
Zit.: Beermann/Gosch-Bearb. – Diese Zitierweise gilt für sämtliche, nicht abgekürzt zu zitierende Werke. Für die abgekürzt zu zitierende Literatur finden Sie die Zitierweise jeweils in Klammern bei dem einzelnen Werk.
Erster AbschnittStrafvorschriften
Zweiter AbschnittBußgeldvorschriften
Dritter AbschnittStrafverfahren
Vierter AbschnittBußgeldverfahren
Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren › Erster Abschnitt Strafvorschriften
Vorbemerkung zu § 369Systematik und Methodik des Steuerstrafrechts
§ 369Steuerstraftaten
§ 370Steuerhinterziehung
§ 370aaufgehoben
§ 371Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
§ 372Bannbruch
§ 373Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
§ 374Steuerhehlerei
§ 375Nebenfolgen
§ 376Verfolgungsverjährung
Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren › Erster Abschnitt Strafvorschriften › Vorbemerkung zu § 369 Systematik und Methodik des Steuerstrafrechts
I.Systematik des Steuerstrafrechts1 – 22
1.Die Regelungssystematik des Steuerstrafrechts1 – 3
2.Das Steuerstrafrecht als Annex des Steuerrechts4 – 8
a)Die Vorgabewirkung des Steuerrechts5
b)Die Entstehungsdynamik des Steuerstraftatbestands6, 7
c)Die Autonomie der prozessualen Entscheidung8
3.Steuerstrafrecht und Verfassung9 – 22
a)Steuerstrafrecht und Bestimmtheitsgrundsatz10 – 20
aa)Das Gebot verfassungsmäßiger Bestimmtheit10 – 13
bb)Die Folgen verfassungswidriger Unbestimmtheit14 – 20
(1)Nichtigkeit der Norm17
(2)Vorübergehende Weitergeltung18 – 20
b)Steuerstrafrecht und Gleichheitsgrundsatz21, 22
aa)Das Gebot verfassungsmäßiger Vollzugsgleichheit21
bb)Die Folgen eines verfassungswidrigen Vollzugsdefizits22
II.Methodik des Steuerstrafrechts23 – 68
1.Die prozessuale Entscheidungsverantwortung des Strafgerichts in Steuerstrafsachen23 – 34
a)Keine Bindungswirkungen durch finanzgerichtliche oder -behördliche Entscheidungen25 – 27
b)Die Aussetzung des Verfahrens zugunsten des Besteuerungsverfahrens28
c)Der Einsatz sachverständiger Hilfe im Steuerstrafverfahren29 – 32
d)Exkurs: Die Entscheidungsverantwortung der Finanzgerichte33, 34
2.Die materielle Entscheidungsverantwortung des Strafgerichts in Steuerstrafsachen35 – 68
a)Grundlagen der Rechtsanwendung im Steuerstrafrecht35 – 42
aa)Methoden der normsatzkonkretisierenden Auslegung36 – 39
bb)Die herausgehobene Bedeutung der Auslegung des Wortlauts40
cc)Die gerichtliche Mitverantwortung für die Präzisierung des Tatbestands41, 42
b)Grenzen der Rechtsanwendung im Steuerstrafrecht43 – 68
aa)Der mögliche Wortsinn als äußerste Grenze richterlicher Auslegung43, 44
bb)Das Verbot der Verschleifung von Merkmalen des gesetzlichen Tatbestands45
cc)Das Verbot analoger Strafbegründung oder -verschärfung46 – 56
(1)Rechtsanwendung und Analogieverbot46 – 49
(2)Die teleologische Einschränkung begünstigender Normen50, 51
(3)Der Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, § 4252 – 56
dd)Das Verbot rückwirkender Strafbegründung oder -verschärfung57 – 61
(1)Rechtsanwendung und Rückwirkungsverbot57
(2)Die rückwirkende Verlängerung der Verjährungsfristen58, 59
(3)Die rückwirkende Änderung der Rechtsprechung60, 61
ee)Das Verbot mehrfacher Bestrafung und Verfolgung62 – 68
(1)Das Doppelbestrafungs- und Verfolgungsverbot, Art. 103 Abs. 3 GG62 – 66
(2)Das europäische Doppelbestrafungs- und Verfolgungsverbot, Art. 54 SDÜ67, 68
Bülte Blankette und normative Tatbestandsmerkmale im Steuerstrafrecht, GedS Joecks, 2018, S. 365; Gaede Grundkenntnisse des materiellen und formellen Steuerstrafrechts, JA 2008, 88; ders. Grundzüge der Verteidigung im Steuerstrafverfahren – Teil 1, JA 2008, 804; ders. Grundzüge der Verteidigung im Steuerstrafverfahren – Teil 2, JA 2009, 633; Kudlich/Wittig Strafrechtliche Enthaftung durch juristische Präventionsberatung? Teil 1, ZWH 2013, 253; Mösbauer Die Bedeutung der Definitionsnorm des § 369 AO für die steuerstrafrechtliche Ermittlungszuständigkeit der Finanzbehörden, wistra 1996, 252; Radtke Zusammenspiel von BFH und BGH auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts, in: 100 Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland: Festschrift für den Bundesfinanzhof, 2018, Bd. 1, S. 569; Ransiek/Hüls Zum Eventualvorsatz bei der Steuerhinterziehung, NStZ 2011, 678; Reichling/Lange Der Täterkreis der Steuerhinterziehung durch Unterlassen, NStZ 2014, 311; Rönnau Die Verkürzung von Kirchensteuern – ein Betrug ohne Folgen?, wistra 1995, 47; Schmitz Wie viel Strafe braucht der Steuerstaat?, FS Achenbach, 2011, S. 477.
1
Kern des materiellen Steuerstrafrechts bilden die im Ersten Abschnitt des Achten Teils der AO (§§ 369–376) enthaltenen steuerlichen Strafvorschriften (Steuer- und Zollstraftaten, vgl. § 369 Abs. 1, s. § 369 Rn. 6 ff.), allen voran die Steuerhinterziehung gem. § 370. Weitere Strafvorschriften finden sich in Einzelsteuergesetzen wie etwa in § 26c UStG oder § 23 RennwettLottG. Die allg. Regelungen des Strafrechts finden Anwendung, solange das Steuerstrafrecht keine abweichenden Sonderregelungen enthält (§ 369 Abs. 2, Details s. § 369 Rn. 3).
2
Daneben existiert eine Vielzahl bußgeldbewehrter steuerlicher Ordnungswidrigkeiten (Steuer- und Zollordnungswidrigkeiten, vgl. § 377 Abs. 1, s. dort). Sie finden sich im Zweiten Abschnitt des Achten Teils der AO (§§ 377–384) und in vielen Einzelsteuergesetzen.
3
Das allg. Verfahrensrecht des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts findet Anwendung, solange keine Sonderregelungen vorgesehen sind (vgl. § 385 Abs. 1; § 377 Abs. 2) (Details s. § 385 Rn. 2; § 377 Rn. 2).
4
Karl Engisch hat einmal gesagt, dass derjenige, der einen Paragraphen eines Gesetzbuches anwende, gleichzeitig das ganze Gesetzbuch anwende.[1] Für das materielle Steuerstrafrecht gilt dies in gesteigertem Maße, insofern hier gleich eine Vielzahl von Gesetzbüchern, einschließlich europäischer Rechtsakte[2] und mitunter sogar ausländischen Rechts,[3] anzuwenden sind. Sie alle bilden die gesamte Steuerrechtsordnung und machen das Steuerstrafrecht zu einem Annex des Steuerrechts (zur prozessualen Entscheidungsverantwortung der (Steuer-)Strafgerichte s. Rn. 23 ff.).[4]
5
Steuerstrafrecht und Steuerrecht stehen in enger Verbindung. Die Antwort etwa auf die Frage, ob bei der Steuerhinterziehung gem. § 370 durch das Machen von Angaben über „steuerlich erhebliche Tatsachen“ oder deren „pflichtwidriges“ Verschweigen „Steuern“ „verkürzt“ oder „nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt“ wurden, ergibt sich erst aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis des Steuerrechts (Vorgabewirkung des materiellen Steuerrechts).[5]
6
Ein subsumierbarer Steuerstraftatbestand entsteht erst aus dem Zusammenlesen von steuerstrafrechtlicher Norm einerseits und inhaltsausfüllender steuerrechtlicher Norm andererseits (Verweisungstechnik des Steuerstraftatbestands).[6] Die grundsätzliche Vereinbarkeit dieser Verweisungstechnik mit dem Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 2 GG ist verfassungsgerichtlich abgesichert[7] (s. auch Rn. 11).
7
Die Rspr. interpretiert das Steuerstrafrecht als Blankettstrafrecht.[8] Dies mag rechtstheoretisch unpräzise[9] sein, ist aber verfassungsrechtlich abgesichert[10] und hat in der Rechtspraxis die wichtige Folgewirkung, dass damit auch das mit dem Blankettstrafrecht üblicherweise verbundene höhere verfassungsrechtliche Schutzniveau zur Anwendung kommt. Es ist nicht überzeugend, allein aus Gründen vermeintlicher rechtstheoretischer Folgerichtigkeit inhaltliche Folgerungen abzuleiten, die für den Normadressaten mitunter, etwa hins. Vorsatz- und Irrtumsfragen, nachteilig sind.[11]
8
Trotz Vorgabewirkung des Steuerrechts liegt die Entscheidungsverantwortung in den alleinigen Händen des (Steuer-)Strafgerichts, das insofern autonom über die Erfüllung der Voraussetzungen der jeweiligen Steuerstraftat zu entscheiden hat (Einzelheiten s. Rn. 23 ff.).
9
Das Steuerstrafrecht unterliegt vielfältigen verfassungsrechtlichen Bindungen.[12] Besondere Probleme ergeben sich für das Steuerstrafrecht hins. gesetzlicher Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG; Rn. 10 ff.) und Vollzugsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG, s. Rn. 21 f.). Weitere Anforderungen des Verfassungsrechts betreffen die Rechtsanwendung im Steuerstrafrecht (s. Rn. 35 ff.).
10
Für das Steuerstrafrecht ist insb. das Gesetzlichkeitsprinzip aus Art. 103 Abs. 2 GG (und § 369 Abs. 2 i.V.m. § 1 StGB) zu beachten, das unter anderem verlangt, dass die Strafbarkeit vor der Begehung der Tat „gesetzlich bestimmt“ sein muss (strafrechtliches Bestimmtheitsgebot).[13] Nach der Rspr. des BVerfG verpflichtet dieses den Gesetzgeber, „die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben“, dass „Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen“.[14]
11
Für die Tatbestände des Steuerstrafrechts der §§ 370 ff., allen voran für die Steuerhinterziehung gem. § 370, wird die Einhaltung der Bestimmtheitsanforderungen nach allg. Meinung anerkannt.[15] Auch das Institut des steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs gem. § 42 (s. Rn. 52) hat Anerkennung gefunden.[16] Dass diese weitgehende Anerkennung möglicherweise nicht allein auf die besondere Qualität der Gesetzgebung in diesem Bereichen zurückzuführen ist, sondern auch und vielleicht sogar wesentlich mit einer fehlenden Qualitätskontrolle zusammenhängt (und zwar sowohl seitens des BVerfG, aber auch seitens der Fachgerichte), dürfte nicht unplausibel sein.[17]
12
Die Verwendung von Generalklauseln oder unbestimmten Rechtsbegriffen ist dem Gesetzgeber dabei nach Ansicht des BVerfG nicht von vornherein von Verfassungs wegen verwehrt.[18] Um der „Vielgestaltigkeit des Lebens“ gerecht zu werden, ist auch die Verwendung solcher Begriffe zulässig, „die in besonderem Maß der Deutung durch den Richter bedürfen“.[19] Nach der Rspr. des BVerfG bestehen jedenfalls dann „keine Bedenken“, wenn sich mittels der „üblichen Auslegungsmethoden“ oder „aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt“, die es dem Normadressaten ermöglichen, den Bereich der durch die Strafnorm verbotenen Verhaltensweisen vorauszusehen.[20] Zur Mitverantwortung der Strafgerichte bei der Präzisierung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffe s. Rn. 41 f.
13
Soweit weitere steuerrechtliche Vorschriften im Wege der Verweisung in Bezug genommen werden, müssen auch diese ausfüllenden Vorschriften „hinreichend deutlich umschrieben“ sein.[21] Dies ist vereinzelt auch schon für Verweisungen auf Normen und Begriffe des europäischen Rechts verfassungsgerichtlich bestätigt worden.[22] Die neuen Vorgaben des BVerfG zu den Bestimmtheitsanforderungen eines Kriminalstrafe begründenden Verweises auf eine nationale Rechtsverordnung haben bislang im Steuerstrafrecht keinen Anwendungsbereich; dieses kennt den Verweis auf Rechtsordnungen lediglich im Steuerordnungswidrigkeitenrecht (vgl. § 381).[23]
14
Mangelnde Bestimmtheit kann die Norm verfassungswidrig machen. Die rechtsverbindliche Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit einer Norm liegt dabei allerdings allein in der Zuständigkeit des BVerfG (Verwerfungsmonopol, Art. 100 Abs. 1 GG).
15
(Fach-)Gerichte können aber, wenn sie von der Verfassungswidrigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes überzeugt sind und diese nicht selbst durch eine auch ihnen zustehende verfassungskonforme Auslegung beheben können,[24] das Verfahren aussetzen und die Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorlegen[25] (sog. Richtervorlage gem. Art. 100 Abs. 1 GG).
16
Daneben besteht für den Normadressaten die Möglichkeit, Verstöße gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG mit der Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG zu rügen[26] oder unter Berufung auf Art. 7 EMRK Individualbeschwerde zum EGMR[27] zu erheben.
17
Hat das BVerfG mit Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 BVerfGG) eine Norm für verfassungswidrig und damit für nichtig erklärt hat, entfallen durch diese Nichtigkeitserklärung (§ 78 BVerfGG)[28] alle Rechtswirkungen der Norm. Dies hat zur Folge, dass Verurteilungen hierauf nicht mehr gestützt werden dürfen und entsprechende Verfahren einzustellen sind.[29] Für den Fall, dass bereits eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt werden (§ 79 Abs. 1 BVerfGG).[30]
18
Statt der Nichtigkeit der Norm kann das BVerfG auch die vorübergehende Weitergeltung der verfassungswidrigen Norm anordnen (§§ 31 Abs. 2, 79 BVerfGG),[31] um dem Gesetzgeber innerhalb einer bestimmten Frist eine verfassungskonforme Neuregelung zu ermöglichen. In diesen Fällen entfaltet die Norm bis zum Ablauf der Frist weiterhin Rechtswirkungen,[32] was zur Folge hat, dass die Steuerrechtsnorm taugliche Grundlage eines steuerstrafrechtlichen Vorwurfs sein kann.[33] Eine strafprozessuale Wiederaufnahme des Verfahrens soll in dieser Schwebephase nicht zulässig sein, da § 79 Abs. 1 BVerfGG durch § 31 Abs. 2 BVerfGG verdrängt werde.[34]
19
Hat der Gesetzgeber seinen Nachbesserungsauftrag nicht erfüllt, stellt sich die Frage, ob die alte verfassungswidrige Rechtslage weiter die Grundlage für eine steuerstrafrechtliche Verurteilung bilden kann. Das BVerfG verneint dies mit Recht. In diesen Fällen soll, so das BVerfG, „die materielle Steuernorm selbst verfassungswidrig“ werden und nicht mehr „als Rechtsgrundlage für eine steuerliche Heranziehung“ herangezogen werden können“.[35]
20
Erfüllt der Gesetzgeber hingegen seinen Nachbesserungsauftrag und schafft er eine neue verfassungskonforme Regelung, richtet sich eine etwaige Strafbarkeit nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 3 StGB: es ist also das mildeste Gesetz anzuwenden (s. § 369 Rn. 30 f.).
21
Auch der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG hat nach der Rspr. des BVerfG Bedeutung für das Steuerrecht, insofern dieser verlangt, „dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden“ („Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug“).[36] Soweit diese Anforderungen durch die Steuernorm strukturell unterlaufen werden („strukturelles Vollzugsdefizit“[37]), kann dies zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm führen[38] (s. Rn. 22).
22
Wird eine materielle Steuernorm durch das BVerfG für verfassungswidrig und nichtig erklärt, entfallen deren Rechtswirkungen (Rn. 19), was auch einer darauf basierenden steuerstrafrechtlichen Verurteilung die Grundlage entzieht (Rn. 19). Ordnet das BVerfG hingegen die befristete Weitergeltung (Rn. 18) der Steuernorm an, bleiben deren Rechtswirkungen zunächst erhalten und ermöglichen auch die steuerstrafrechtliche Sanktionierung.[39]